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Teil 1
Versammlungsstätten
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Versammlungsstätten
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§ 1 Anwendungsbereich, Anzahl der Besucherinnen und Besucher
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(1) Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von
In Kraft seit: 15.11.2019
(1) Die Vorschriften des Teils 1 gelten für den Bau und Betrieb von
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind.
3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(2) 1Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher im Sinne dieser Verordnung wie folgt zu ermitteln:
In Kraft seit: 15.11.2019
(2) 1Soweit sich aus den Bauvorlagen nichts anderes ergibt, ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher im Sinne des Teils 1 wie folgt zu ermitteln:
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. für Sitzplätze an Tischen: eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
1. für Sitzplätze an Tischen: eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. für Sitzplätze in Reihen: zwei Besucherinnen beziehungsweise Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
2. für Sitzplätze in Reihen: zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucherinnen beziehungsweise Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
3. für Stehplätze auf Stufenreihen: zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. bei Ausstellungsräumen: eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes;
4. bei Ausstellungsräumen: eine Besucherin beziehungsweise ein Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes;
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucherinnen beziehungsweise Besucher je m² Grundfläche anzusetzen. 2Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.
für sonstige Stehplätze sind mindestens zwei Besucherinnen beziehungsweise zwei Besucher je m² Grundfläche anzusetzen. 2Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Halbsatz 2 und Satz 2 entsprechend.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(3) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für
In Kraft seit: 15.11.2019
(3) 1Die Vorschriften des Teils 1 gelten nicht für
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Unterrichtsräume in allgemeinen und berufsbildenden Schulen,
2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100m² Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben,
3. Ausstellungsräume in Museen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. Ausstellungsräume in Museen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. Fliegende Bauten.
4. Fliegende Bauten.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Soweit Anforderungen an veränderbare Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für Ausstellungsstände.
2Soweit Anforderungen an veränderbare Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für Ausstellungsstände.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 15.11.2019
(4) 1Soweit in Teil 1 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile die Anforderungen der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden BauO NRW 2018 genannt) an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 BauO NRW 2018 sind nicht anzuwenden.
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§ 2 Begriffe
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt. 2Dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. 2Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) 1Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen. 2Für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. eine Großbühne eine Bühne
a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m²,
b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder
c) mit einer Unterbühne,Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen und Besucher.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(9) 1Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. 2Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(10) 1Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. 2Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(11) 1Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. 2Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucherinnen und Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen, die durch Tribünen allseitig umschlossen sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(13) Freisportanlagen sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, die nicht durch Tribünen allseitig umschlossen sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(14) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucherinnen und Besucher.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(15) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen.
Kapitel 2
Allgemeine Bauvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe von Versammlungsstätten
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§ 3 Bauteile
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(1) 1Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen feuerbeständig sein. 2In erdgeschossigen Versammlungsstätten sowie in Versammlungsstätten,
In Kraft seit: 15.11.2019
(1) 1Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen feuerbeständig sein. 2In erdgeschossigen Versammlungsstätten sowie in Versammlungsstätten,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die sich im Erdgeschoss von Gebäuden geringer Höhe befinden,
1. die sich im Erdgeschoss von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 befinden,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt und
2. deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. deren Rettungswege ebenerdig ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen,
3. deren Rettungswege ebenerdig ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung genügen tragende und aussteifende Bauteile, die feuerhemmend sind. 3Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
genügen tragende und aussteifende Bauteile, die feuerhemmend sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
In Kraft seit: 15.11.2019
(2) 1Außenwände von Versammlungsstätten müssen in allen ihren Teilen mit Ausnahme von Türen und Fenstern, Fugendichtungen und Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für Versammlungsstätten nach Absatz 1 Satz 2.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(3) 1Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. 2Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein, sofern sich aus der Bauordnung oder Vorschriften auf Grund der Landesbauordnung für das Gesamtgebäude keine höheren Anforderungen ergeben. 3In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig.
In Kraft seit: 15.11.2019
(3) 1Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. 2Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in Versammlungsstätten nach Absatz 1 Satz 2 mindestens feuerhemmend sein. 3In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Räume mit besonderen Brandgefahren, Werkstätten, Magazine und Lagerräume, sowie Räume unter Tribünen und Podien, müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. 2Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. 3Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 4Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von Tribünen oder Podien, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind, muss aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20m² Fläche.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(7) Veränderbare Einbauten sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.
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§ 4 Dächer
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. 2Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. 2Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1000 m² Grundfläche.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Bei Versammlungsräumen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können.
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§ 5 Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(1) 1Dämmstoffe in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für Dämmstoffe innerhalb des Fußbodenaufbaus, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt werden. 3In Versammlungsräumen, die für nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind und die nicht mehr als 100 m² Grundfläche haben, dürfen für Leitungsanlagen und Lüftungsleitungen schwerentflammbare Dämmstoffe verwendet werden.
In Kraft seit: 15.11.2019
(1) 1Dämmstoffe in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für Dämmstoffe innerhalb des Fußbodenaufbaus, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt werden, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verwenden. 3In Versammlungsräumen, die für nicht mehr als 100 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind und die nicht mehr als 100 m² Grundfläche haben, dürfen für Leitungsanlagen und Lüftungsleitungen schwerentflammbare Dämmstoffe verwendet werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) In Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) 1Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche. 2In den Hohlräumen hinter Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(7) 1In notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. 2In notwendigen Fluren sowie in Foyers, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein.
Abschnitt 2
Rettungswege von Versammlungsstätten
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§ 6 Führung der Rettungswege
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. 2Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben. 2Dies gilt für Tribünen entsprechend. 3Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. 4Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(3) 1Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. 2Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung dienen.
In Kraft seit: 15.11.2019
(3) 1Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. 2Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie im Sinne des § 35 Absatz 3 Satz 2 BauO NRW 2018.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind oder mehr als 100 m² Grundfläche haben, müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. 2Die nach § 7 Absatz 4 Satz 1 ermittelte Breite ist möglichst gleichmäßig auf die Ausgänge zu verteilen. 3Die Mindestbreiten nach § 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 bleiben unberührt.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) Ausgänge und sonstige Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
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§ 7 Bemessung der Rettungswege
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. 2Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. 3Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten wer-den. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. 2Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben. 3In Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
1. Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien sowie Freisportanlagen:
1,20 m je 600 Personen oder
2. anderen Versammlungsstätten:
1,20 m je 200 Personen,
Zwischenwerte sind zulässig. 3Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. 4Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. 5Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m. 6§ 55 Absatz 4 der Landesbauordnung bleibt unberührt.In Kraft seit: 15.11.2019
(4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei
1. Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien sowie Freisportanlagen:
1,20 m je 600 Personen oder
2. anderen Versammlungsstätten:
1,20 m je 200 Personen,
Zwischenwerte sind zulässig. 3Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. 4Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. 5Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m. 6§ 49 BauO NRW 2018 bleibt unberührt.Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. 2Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen. 3Sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. 4Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. 5Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.
Erläuterungen Tabelle 1
Personenanzahl Erforderliche Rettungswegbreite in Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen (Nummer 1) andere Versammlungsstätten (Nummer 2) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind, müssen nach § 6 Absatz 5 Satz 1 jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss nach § 7 Absatz 4 Satz 3 mindestens 1,20 m betragen.
Bei allen nicht mit * gekennzeichneten Rettungswegbreiten ist die Mindestbreite jeweils so auf alle Rettungswege zu verteilen, dass die Rettungswege möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegen und kein Rettungsweg eine Breite von weniger als 1,20 m hat.201 nicht im Anwendungsbereich 201/200 x 1,20 m = 1,21 m
-> 2 x 1,20 m = 2,40 m*300 nicht im Anwendungsbereich 300/200 x 1,20 m = 1,80 m
-> 2 x 1,20 m = 2,40 m*400 nicht im Anwendungsbereich 400/200 x 1,20 m = 2,40 m 500 nicht im Anwendungsbereich 500/200 x 1,20 m = 3,00 m 600 nicht im Anwendungsbereich 600/200 x 1,20 m = 3,60 m 700 nicht im Anwendungsbereich 700/200 x 1,20 m = 4,20 m 800 nicht im Anwendungsbereich 800/200 x 1,20 m = 4,80 m 900 nicht im Anwendungsbereich 900/200 x 1,20 m = 5,40 m 1 000 nicht im Anwendungsbereich 1 000/200 x 1,20 m = 6,00 m 1 001 1 001/600 x 1,20 m = 2,01 m
-> 2 x 1,20 m = 2,40 m*1 001/200 x 1,20 m = 6,01 m 1 100 1 100/600 x 1,20 m = 2,20 m
-> 2 x 1,20 m = 2,40 m*1 100/200 x 1,20 m = 6,60 m Personenanzahl Erforderliche Rettungswegbreite in Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen (Nummer 1) geschlossenen Versammlungsstätten Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind, müssen nach § 6 Absatz 5 Satz 1 jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss nach § 7 Absatz 4 Satz 3 mindestens 1,20 m betragen. Bei allen nicht mit * gekennzeichneten Rettungswegbreiten ist die Mindestbreite jeweils so auf alle Rettungswege zu verteilen, dass die Rettungswege möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegen und kein Rettungsweg eine Breite von weniger als 1,20 m hat. 1 200 1 200/600 x 1,20 m = 2,40 m 1 200/200 x 1,20 m = 7,20 m 1 300 1 300/600 x 1,20 m = 2,60 m 1 300/200 x 1,20 m = 7,80 m 1 400 1 400/600 x 1,20 m = 2,80 m 1 400/200 x 1,20 m = 8,40 m 1 500 1 500/600 x 1,20 m = 3,00 m 1 500/200 x 1,20 m = 9,00 m 1 600 1 600/600 x 1,20 m = 3,20 m 1 600/200 x 1,20 m = 9,60 m 1 700 1 700/600 x 1,20 m = 3,40 m 1 700/200 x 1,20 m = 10,20 m 1 800 1 800/600 x 1,20 m = 3,60 m 1 800/200 x 1,20 m = 10,80 m 1 900 1 900/600 x 1,20 m = 3,80 m 1 900/200 x 1,20 m = 11,40 m 2 000 2 000/600 x 1,20 m = 4,00 m 2 000/200 x 1,20 m = 12,00 m -
§ 8 Treppen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(2) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. 2Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. 3Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz.
In Kraft seit: 15.11.2019
(2) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. 2Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. 3Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für notwendige Treppen von Ausstellungsständen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) 1Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. 2Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Trittstufen haben. 2Dies gilt nicht für Außentreppen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucherinnen und Besucher unzulässig.
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§ 9 Türen und Tore
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. 2Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte, müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) 1Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. 2Dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. 3Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. 2Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) 1Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und Besuchern, wie Karusselltüren oder Drehkreuze, sind in Rettungswegen unzulässig. 2Dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher von Versammlungsstätten
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§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein. 2Werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) 1Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. 2Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. 3Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. 2Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. 3In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) 1Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. 2Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(7) 1In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen freigehalten werden. 2Den Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. 3Die Plätze und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. 4Für Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(8) 1Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. 2Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen müssen mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. 3Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, in Sportstadien und Freisportanlagen müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(9) 1Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten. 2Abweichend von Absatz 8 Satz 1 dürfen die Stufen in Gängen (Stufengängen) eine Steigung von höchstens 0,20 m haben, wenn diese Tribünen und Podien veränderbare Einbauten sind, für die eine geltende Ausführungsgenehmigung als Fliegender Bau nach § 79 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung vorliegt.
In Kraft seit: 15.11.2019
(9) 1Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten. 2Abweichend von Absatz 8 Satz 1 dürfen die Stufen in Gängen (Stufengängen) eine Steigung von höchstens 0,20 m haben, wenn diese Tribünen und Podien veränderbare Einbauten sind, für die eine geltende Ausführungsgenehmigung als Fliegender Bau nach § 78 Absatz 2 Satz 1 BauO NRW 2018 vorliegt.
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§ 11 Abschrankungen und Schutzvorrichtungen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(1) 1Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. 2Satz 1 gilt auch für veränderbare Einbauten. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden:
In Kraft seit: 15.11.2019
(1) 1Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. 2Satz 1 gilt auch für veränderbare Einbauten. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden:
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. für die den Besucherinnen und Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen,
1. für die den Besucherinnen und Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder
2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davorliegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen.
3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davorliegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. 2Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird. 3Der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe. 2Bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m, bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. 3Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Abschrankungen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) 1Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucherinnen und Besucher durch die Darbietung oder den Betrieb des Spielfeldes, der Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. 2Für Darbietungen und für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über den Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, so muss der Innenbereich ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können.
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§ 12 Toilettenräume
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1In Versammlungsstätten muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein. 2Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucherinnen und Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Für Menschen mit Behinderungen muss eine ausreichende Anzahl barrierefreier Toilettenräume vorhanden sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben. 2Enthält ein Toilettenraum nur eine einzelne Toilette, genügt ein Waschbecken innerhalb dieses Raumes.
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§ 13 Barrierefreie Stellplätze
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
1Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach §10 Absatz 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. 2Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
Abschnitt 4
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Versammlungsstätten
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§ 14 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Sicherheitsbeleuchtung,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Rauchabzugsanlagen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. Brandmeldeanlagen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. Alarmierungsanlagen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 6. Gebäudefunkanlagen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucherinnen und Besucher nicht zugänglich sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).
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§ 15 Sicherheitsbeleuchtung
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher (zum Beispiel Foyers, Garderoben, Toiletten),
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. für Bühnen und Szenenflächen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 6. in Versammlungsstätten im Freien, in Sportstadien und Freisportanlagen, die während der Dunkelheit benutzt werden,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 7. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 8. für die Beleuchtung der Stufen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. 2Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. 3Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien und Freisportanlagen mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.
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§ 16 Rauchableitung
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche sowie Magazine, Lagerräume und Szenenflächen mit jeweils mehr als 200 m² Grundfläche, Bühnen und notwendige Treppenräume müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei
In Kraft seit: 15.11.2019
(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 48 Absatz 2 der Landesbauordnung haben,
1. Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 46 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018 haben,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,
2. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind,
3. Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. Bühnen gemäß § 2 Absatz 5 sowie Szenenflächen, wenn an der obersten Stelle des Bühnenraumes oder des Raumes oberhalb der Szenenfläche Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 5 Prozent, bei den Szenenflächen von insgesamt mindestens 3 Prozent ihrer Grundfläche angeordnet werden. Zuluftflächen müssen in insgesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel der Bühnen oder der Räume mit Szenenflächen vorhanden sein; bei Bühnenräumen mit Schutzvorhang müssen die Zuluftflächen so angeordnet sein, dass sie auch bei geschlossenem Schutzvorhang im Bühnenbereich wirksam sind und
4. Bühnen gemäß § 2 Absatz 5 sowie Szenenflächen, wenn an der obersten Stelle des Bühnenraumes oder des Raumes oberhalb der Szenenfläche Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 5 Prozent, bei den Szenenflächen von insgesamt mindestens 3 Prozent ihrer Grundfläche angeordnet werden; Zuluftflächen müssen in insgesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel der Bühnen oder der Räume mit Szenenflächen vorhanden sein; bei Bühnenräumen mit Schutzvorhang müssen die Zuluftflächen so angeordnet sein, dass sie auch bei geschlossenem Schutzvorhang im Bühnenbereich wirksam sind und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume über mindestens eine Verbindungstür zu einem angrenzenden Raum indirekt entraucht werden können und dieser Raum die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt.
5. Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume über mindestens eine Verbindungstür zu einem angrenzenden Raum indirekt entraucht werden können und dieser Raum die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absat-zes 2 Nummer 1 bis 3 maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10 000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. 2Bei Räumen mit mehr als 1 600 m² Grundfläche genügt
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Grundfläche von 1 600 m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. 4Anstelle der Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 4 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatz 1 ausreichend bemessen sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) 1Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Versammlungsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen, Magazinen und Lagerräumen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen selbsttätig bei Auslösen der Brandmeldeanlage, soweit diese nach § 20 Absatz 1 erforderlich ist, im Übrigen bei Auslösen der selbsttätigen Feuerlöschanlage so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt. 2In Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei
In Kraft seit: 15.11.2019
(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 37 Absatz 11 Satz 2 der Landesbauordnung, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,0 m² haben und
1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,0 m² haben und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. notwendigen Treppenräumen gemäß § 37 Absatz 12 Satz 1 der Landesbauordnung, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m² aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden.
2. notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m² aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 und Absatz 5 Nummer 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend sind und in der höchsten vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen Bauteile ausgeführt sind, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(7) 1Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nummer 2 und 5, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 und Absatz 5 Nummer 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. 2In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. 3Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.
In Kraft seit: 15.11.2019
(7) 1Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nummer 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 und Absatz 5 Nummer 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können; sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. 2In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. 3Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(8) Rauchabzugsanlagen müssen selbsttätig auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(9) 1Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Absatz 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen. 2An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein. 3Manuell zu öffnende Zuluftflächen nach Absatz 2 und 7 müssen mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „ZULUFT“ gekennzeichnet sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(10) 1Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten mit einer Rauchgastemperatur von 600°C auszulegen. 2Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300°C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 m³/h beträgt. 3Die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. 4Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(11) 1Die Abschlüsse der Öffnungen zur Rauchableitung von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen. 2Eine selbsttätige Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig.
Tabelle 2 (Erläuterungen): Lüftungsgeräte und Luftvolumenstrom in Abhängigkeit von der Grundfläche
Grundfläche Raum (m²) Anzahl der Geräte / Stellen im Raum Luftvolumenstrom gesamt (m³/h) Luftvolumenstrom (gerundet) je Geräte/Stelle (m³/h) ≤ 400 1 10 000 10 000 ≤ 800 2 20 000 10 000 ≤ 1 200 3 30 000 10 000 ≤ 1 600 4 40 000 10 000 ≤ 2 000 5 45 000 9 000 ≤ 2 400 6 50 000 8 300 ≤ 2 800 7 55 000 7 800 ≤ 3 200 8 60 000 7 500 ≤ 3 600 -
§ 17 Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. 2Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Jeder Versammlungsraum und jeder sonstige Aufenthaltsraum mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Lüftungsanlage haben.
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§ 18 Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. 2Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können.
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§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und –anlagen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. 2Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(2) 1In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein. 2Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden.
In Kraft seit: 15.11.2019
(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen vorhanden sein:
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine Feuerlöschanlagen und –einrichtungen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3 600 m² Grundfläche müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben. 2Dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit selbsttätiger Feuerlöschanlage zulässig.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine selbsttätige Feuerlöschanlage haben. 2Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür geeignete selbsttätige Feuerlöschanlage haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(7) Die Wirkung selbsttätiger Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(8) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.
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§ 20 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteue-rung der Aufzüge
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmeldern haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 und Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen nach Absatz 2 haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(5) 1In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird.
2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren und dort stillgesetzt werden.In Kraft seit: 15.11.2019
(5) 1In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird.
2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können.
3Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen.
4Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt.Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) 1Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 2Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.
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§ 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.
Kapitel 3
Besondere Bauvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Großbühnen
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§ 22 Bühnenhaus
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. 2Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.
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§ 23 Schutzvorhang
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). 2Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. 3Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. 4Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten. 5Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. 2Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. 3Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. 2Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.
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§ 24 Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen von Großbühnen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Großbühnen müssen eine selbsttätige Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit selbsttätigen und nichtselbsttätigen Brandmeldern haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein.
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§ 25 Platz für die Brandsicherheitswache
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m mal 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. 2Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtselbsttätiger Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. 2Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. 3Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. 4Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern.
Abschnitt 2
Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen
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§ 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst benachrichtigt werden können. 2Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen. 2Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitätswachdienst vorhanden sein.
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§ 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10 000 Besucherplätzen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. 2In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. 3Die Tore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. 4Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2 500 Besucherinnen und Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Brandschutzdienststelle und dem Rettungsdienst, abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind.
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§ 28 Wellenbrecher
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
1Werden mehr als fünf Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. 2Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. 3Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. 4Die Abstände sind nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. 5Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen.
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§ 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szeneflächen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucherinnen und Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucherinnen und Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. 2Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben.
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§ 30 Einfriedungen und Eingänge
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die das Überklettern erschwert.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucherinnen und Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden. 2Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorzusehen. 3Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. 2Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. 3Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. 4Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.
Kapitel 4
Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten
Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze von Versammlungsstätten
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§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst müssen ständig frei gehalten werden. 2Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.
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§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan, Abschrankungen von Stehplätzen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5 000 Stehplätzen einzurichten.
Abschnitt 2
Brandverhütung
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§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
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(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Bei Bühnen oder Szenenflächen mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
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(5) 1Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.
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(6) 1Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. 2Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. 3Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.
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(7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigt wird.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern oder Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.
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§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden. 2Dies gilt nicht für den Tagesbedarf.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.
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§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. 2Das Rauchverbot gilt nicht für Darstellerinnen und Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. 2§ 17 Absatz 1 bleibt unberührt. 3Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und die Veranstalterin oder der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Brandschutzdienststelle abgestimmt hat. 4Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.
Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen von Versammlungsstätten
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§ 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden. 2Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Die selbsttätige Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und die Veranstalterin oder der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.
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§ 37 Laseranlagen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten
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§ 38 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber, Veranstalterinnen und Veranstalter und Beauftragten
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine oder ein von ihr oder von ihm beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
In Kraft seit: 15.11.2019
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswachdienst mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin oder auf den Veranstalter übertragen. 2Diese Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. 3Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt.
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§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die „Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüften Meisterinnen für Veranstaltungstechnik“,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweiligen Fachrichtung,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Hochschulabsolventen und Hochschulabsolventinnen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle zuständige Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach der bis einschließlich 8. Oktober 2002 geltenden Verordnung über technische Fachkräfte vom 9. Dezember 1983 (GV. NRW. 1984 S. 14) erworben haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Auf Antrag stellt die nach § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle zuständige Stelle auch den Personen nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. 3Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse gelten auch in Nordrhein-Westfalen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.
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§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens eine oder ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie eine oder ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortliche oder Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2Für Szenenflächen und Mehrzweckhallen nach Satz 1, deren bühnen- und beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang ist, genügt es, wenn während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter anwesend ist.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von der oder dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. diese Einrichtungen nach der Überprüfung beziehungsweise während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. 3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.
Tabelle 3 (Erläuterungen): Anwesenheitspflichten bei Generalproben und Veranstaltungen
Art der Versammlungsstätte Regel Ausnahmen nach Absatz 5* Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (Absatz 3) Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Absatz 4) Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Absatz 5 Satz 1) Aufsicht führende Person (Absatz 5 Satz 2 Großbühnen (§ 2 Absatz 5 Nummer 5) 2** 1 Szeneflächen > 200 m² 2** 1 Mehrzweckhallen > 5 000 Besucher-plätze 2** 1 Szeneflächen > 50 m² ≤ 200 m² 1 1 Mehrzweckhallen ≤ 5 000 Besucher-plätze 1 1 * Wenn von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind. ** Ein Verantwortlicher für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und ein weiterer Verant-wortlicher für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen. -
§ 41 Brandsicherheitswache, Rettungsdienst und Sanitätswachdienst
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. 2Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. 3Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle der Betreiberin oder dem Betreiber bestätigt, dass sie oder er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern sind den für den Rettungsdienst und Sanitätswachdienst zuständigen Behörden rechtzeitig anzuzeigen.
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§ 42 Brandschutzordnung, Räumungskonzept, Feuerwehrpläne
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung und gegebenenfalls ein Räumungskonzept aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. 2Darin sind insbesondere
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. die Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche, unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen, erforderlich sind,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung festzulegen. 3Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach § 43 sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Räumungskonzept und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. die Betriebsvorschriften.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. 3Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
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§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat die Betreiberin oder der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Brandschutzdienststelle und dem Rettungsdienst, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. 2Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss von einer von der Betreiberin oder von dem Betreiber oder von der Veranstalterin oder von dem Veranstalter bestellten Person geleitet werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) 1Die Ordnungsdienstleiterin oder der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. 2Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.
Kapitel 5
Gastspielprüfbuch
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§ 44 Gastspielprüfbuch
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Das Gastspielprüfbuch muss dem Vordruck der Anlage 2 entsprechen. 2Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Das Gastspielprüfbuch wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich die erste Veranstaltung stattfindet. 2Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. 3Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. 4Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(4) 1Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. 2Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. 3Die Befugnisse nach § 61 der Landesbauordnung bleiben unberührt.
In Kraft seit: 15.11.2019
(4) 1Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. 2Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. 3Die Befugnisse nach § 58 BauO NRW 2018 bleiben unberührt.
Kapitel 6
Bestehende Versammlungsstätten
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§ 45 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Absatz 6),
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Sitzplätze (§ 10 Absatz 2 und § 33 Absatz 2),
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Lautsprecheranlage (§ 20 Absatz 2 und § 26 Absatz 1),
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Absatz 2),
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Absatz 1 und 2),
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 6. Wellenbrecher (§ 28) und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 7. Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(2) 1Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie § 3 Absatz 6 und 7, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1 und 7, § 11 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 14 Absatz 3, § 19 Absatz 8 und § 46 entsprechend anzuwenden. 2Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 42 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.
In Kraft seit: 15.11.2019
(2) 1Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie § 3 Absatz 6 und 7, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1 und 7, § 11 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 14 Absatz 3, § 19 Absatz 7 und § 46 entsprechend anzuwenden. 2Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 42 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.
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§ 46 Ordnungswidrigkeiten
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
In Kraft seit: 15.11.2019
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. entgegen § 31 Absatz 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,
1. entgegen § 31 Absatz 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. entgegen § 31 Absatz 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
2. entgegen § 31 Absatz 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. entgegen § 31 Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder feststellt,
3. entgegen § 31 Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder feststellt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. entgegen § 32 Absatz 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
4. entgegen § 32 Absatz 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
5. entgegen § 32 Absatz 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 6. entgegen § 33 Absatz 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Absatz 6 bis 8 anbringt,
6. entgegen § 33 Absatz 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Absatz 6 bis 8 anbringt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 7. entgegen § 34 Absatz 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,
7. entgegen § 34 Absatz 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 8. entgegen § 34 Absatz 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
8. entgegen § 34 Absatz 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 9. entgegen § 35 Absatz 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
9. entgegen § 35 Absatz 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 10. entgegen § 36 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
10. entgegen § 36 Absatz 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 12. als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Absatz 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,
12. als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Absatz 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 13. als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Absatz 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
13. als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Absatz 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 14. entgegen § 40 Absatz 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwerker oder Beleuchterinnen oder Beleuchter oder die Aufsicht führenden Personen anwesend sind,
14. entgegen § 40 Absatz 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Absatz 1 als Betreiberin oder Betreiber, als Veranstalterin oder Veranstalter oder als beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwerker oder Beleuchterinnen oder Beleuchter oder die Aufsicht führenden Personen anwesend sind,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 15. entgegen § 40 Absatz 2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person die Versammlungsstätte während des Betriebs verlässt,
15. entgegen § 40 Absatz 2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person die Versammlungsstätte während des Betriebs verlässt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 16. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 41 Absatz 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Absatz 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,
16. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 41 Absatz 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Absatz 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 17. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter die nach § 42 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
17. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter die nach § 42 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 18. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 43 Absatz 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
18. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 43 Absatz 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keine Ordnungsdienstleiterin oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 19. als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Absatz 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt und
19. als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Absatz 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 20. als Betreiberin oder Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 45 Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
20. als Betreiberin oder Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 45 Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
Teil 2
Beherbergungsstätten
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§ 47 Anwendungsbereich
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
1Die Vorschriften des Teils 2 gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten. 2§ 55 Absatz 2 gilt für alle Beherbergungsstätten.
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§ 48 Begriffe und allgemeine Anforderungen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 15.11.2019
(4) Soweit in Teil 2 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Anforderungen der BauO NRW 2018. Nicht anzuwenden sind Erleichterungen der BauO NRW 2018 für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie die Erleichterungen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m².
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§ 49 Rettungswege
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(1) 1Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. 2Sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 3Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. 4In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes. 5Dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.
In Kraft seit: 15.11.2019
(1) 1Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. 2Sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 3Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. 4In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes. 5Dies gilt nicht, wenn in einem nicht zu ebener Erde liegenden Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. 2Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
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§ 50 Tragende Wände, Stützen, Decken
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. 2Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.
3§ 51 Absatz 4 bleibt unberührt.Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein
In Kraft seit: 15.11.2019
(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und
1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.
2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit nicht mehr als 30 Gastbetten.
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§ 51 Trennwände , Brandwände
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Trennwände müssen feuerbeständig sein
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, sowie
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. zwischen Beherbergungsräumen und
a) Gasträumen und
b) Küchen.Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(3) 1In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. 2Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutztüren erfüllen.
In Kraft seit: 15.11.2019
(3) 1In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. 2Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 15.11.2019
(4) 1Trennwände sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen. 2Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 15.11.2019
(5) Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden sind für Beherbergungsstätten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie für Beherbergungsstätten mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit nicht mehr als 30 Gastbetten hochfeuerhemmende Wände zulässig.
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§ 52 Notwendige Treppen und Treppenräume, notwendige Flure , Fahrschächte
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(1) § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Landesbauordnung ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit: 15.11.2019
(1) § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BauO NRW 2018 ist nicht anzuwenden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 15.11.2019
(2) 1Notwendige Treppen sind in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen. 2Die Wände notwendiger Treppenräume müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. 3In Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit nicht mehr als 30 Gastbetten genügen Wände, die die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(2) 1In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für Dämmstoffe innerhalb des Fußbodenaufbaus, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt sind. 3Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.
In Kraft seit: 15.11.2019
(3) 1In notwendigen Fluren dürfen Dämmstoffe innerhalb des Fußbodenaufbaus abweichend von § 36 Absatz 6 Nummer 1 BauO NRW 2018 aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt sind, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verwenden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.
In Kraft seit: 15.11.2019
(4) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.
In Kraft seit: 15.11.2019
(5) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 15.11.2019
(6) 1Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. 2In Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen sowie in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit nicht mehr als 30 Gastbetten genügen raumabschließende Bauteile, die feuerhemmend sind.
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§ 53 Türen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutztüren erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen
In Kraft seit: 15.11.2019
(1) Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und
1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.
2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(2) Rauchschutztüren müssen vorhanden sein in Öffnungen
In Kraft seit: 15.11.2019
(2) Rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und
2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.
3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 genügen Türen, die mindestens dichtschließend sind, wenn die Beherbergungsstätte eine selbsttätige Brandmeldeanlage nach § 55 Absatz 3 hat.
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§ 54 Sicherheitsbeleuchtung, Gebäudefunkanlagen, Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Beherbergungsstätten müssen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. für Stufen in notwendigen Fluren
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(2) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb der Beherbergungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Beherbergungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
In Kraft seit: 15.11.2019
(2) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb einer Beherbergungsstätte mit mehr als 60 Gastbetten durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Beherbergungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(3) Beherbergungsstätten müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
In Kraft seit: 15.11.2019
(3) Beherbergungsstätten müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. der Sicherheitsbeleuchtung,
1. der Sicherheitsbeleuchtung,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. der Alarmierungseinrichtungen und
2. der Alarmierungseinrichtungen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. der Brandmeldeanlage und
3. der Brandmeldeanlagen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. der Gebäudefunkanlagen.
4. der Gebäudefunkanlagen.
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§ 55 Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. 2Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren oder in den Beherbergungsräumen auch selbsttätig ausgelöst wer-den. 3In Beherbergungsräumen nach § 56 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1In Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten muss jeder Beherbergungsraum mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(3) 1Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren und in den Beherbergungsräumen ansprechen, sowie mit nichtselbsttätigen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. 2Die selbsttätigen Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 3Brandmeldungen müssen unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.
In Kraft seit: 15.11.2019
(3) 1Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren und in den Beherbergungsräumen ansprechen, sowie mit nichtselbsttätigen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. 2Die selbsttätigen Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 3Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(4) 1In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die Aufzüge, die außerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind, mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird.
2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren und dort stillgesetzt werden.In Kraft seit: 15.11.2019
(4) 1In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird.
2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können.
3Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen.
4Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt. -
§ 56 Barrierefreie Beherbergungsstätten
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
1Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei, aber nicht rollstuhlgerecht sind.
2In Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten müssenIn Kraft seit: 15.11.2019
1Mindestens 10 Prozent der Gastbetten müssen in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen an barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen gemäß § 49 Absatz 1 BauO NRW 2018 entsprechen.
2In Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Gastbetten müssenVorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. mindestens 20 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei, aber nicht rollstuhlgerecht sind und
1. mindestens 20 Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume den Anforderungen nach Satz 1 entsprechen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. mindestens ein Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind.
2. mindestens ein Prozent der Gastbetten in Beherbergungsräumen liegen, die einschließlich der zugehörigen Sanitärräume barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar und für zwei Gastbetten geeignet sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3Die nach Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 2 Nummer 1 angerechnet werden.
4Abweichungen von den Anforderungen der Sätze 1 und 2 können zugelassen werden, wenn die Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit einen unverhältnismäßigen Mehraufwand erfordern.3Die nach Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Räume können auf die Räume nach Satz 2 Nummer 1 angerechnet werden.
4Für die Anforderungen der Sätze 1 und 2 gilt § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018 entsprechend.Tabelle 4 (Erläuterungen): Barrierefreie und rollstuhlgerechte Gastbetten nach der Zahl der Gastbetten
Zahl der Gastbetten Gastbetten in barrierefreien Beherbergungsräumen (EZ oder DZ) DIN 18040-2 ohne R
(Satz 1 und Satz 2 Nummer 1)
≤ 30 -> 10%
> 31 -> 20 %Gastbetten in barrierefreien Beherbergungsräumen (DZ)
DIN 18040-2 mit R (
Satz 2 Nummer 2)
≤ 30 -> 0%
> 31 -> 1 %Gastbetten in barrierefreien Beherbergungsräumen (EZ und DZ) gesamt
(Satz 3)13 – 20 2 0 2 21 – 30 3 0 3 31 – 35 7 1 6 + 1 36 – 40 8 1 7 + 1 41 – 45 9 1 8 + 1 46 – 50 10 1 9 + 1 51 – 55 11 1 10 + 1 56 – 60 12 1 11 + 1 61 – 65 13 1 12 + 1 66 – 70 14 1 13 + 1 71 – 75 15 1 14 + 1 76 – 80 16 1 15 + 1 81 – 85 17 1 16 + 1 86 – 90 18 1 17 + 1 91 – 95 19 1 18 + 1 96 – 100 20 1 19 + 1 101 – 105 21 2 19 + 2 106 – 110 22 2 20 + 2 111 – 115 23 2 21 + 2 116 – 120 24 2 22 + 2 121 – 125 25 2 23 + 2 126 – 130 26 2 24 + 2 131 – 135 27 2 25 + 2 136 – 140 28 2 26 + 2 141 – 145 29 2 27 + 2 146 – 150 30 2 28 + 2 151 – 155 31 2 29 + 2 156 – 160 32 2 30 + 2 161 – 165 33 2 31 + 2 166 – 170 34 2 32 + 2 171 – 175 35 2 33 + 2 176 – 180 36 2 34 + 2 181 – 185 37 2 35 + 2 186 – 190 38 2 36 + 2 191 – 195 39 2 37 + 2 196 – 200 40 2 38 + 2 201 – 205 41 3 38 + 3 […] 301 – 305 61 4 57 + 4 […] 401 – 405 81 5 76 + 5 […] 501 – 505 101 6 95 + 6 […] -
§ 57 Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Person
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. 2Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen jederzeit von innen leicht zu öffnen sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. 2Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Feuerwehrpläne anzufertigen, die der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. in der Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. in der Rettung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Rollstuhlnutzer, zu unterweisen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die von ihm beauftragte Person verantwortlich.
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§ 58 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 57 anzuwenden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten sind innerhalb von zwei Jahren an die Vorschriften des § 55 Absatz 2 anzupassen.
In Kraft seit: 15.11.2019
(2) 1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten sind innerhalb von zwei Jahren an die Vorschriften des § 55 Absatz 2 anzupassen.
2In bestehenden Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten, die keine selbsttätigen Brandmelder in den Beherbergungsräumen haben, sind die Beherbergungsräume spätestens bis zum 1. Januar 2021 mit Rauchwarnmeldern auszustatten, die die Anforderungen des § 55 Absatz 2 Satz 2 erfüllen. -
§ 59 Ordnungswidrigkeiten
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019
Ordnungswidrig nach § 84 Absatz 1 Nummer 20 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
In Kraft seit: 15.11.2019
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. entgegen § 57 Absatz 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können,
1. entgegen § 57 Absatz 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als verantwortliche Person nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. entgegen § 57 Absatz 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt und
2. entgegen § 57 Absatz 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. entgegen § 58 Absatz 2 nach Fristablauf nicht in jeden Beherbergungsraum mindestens einen Rauchwarnmelder einbaut oder diese nicht so anbringt und betreibt, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
3. entgegen § 58 Absatz 2 nach Fristablauf nicht in jeden Beherbergungsraum mindestens einen Rauchwarnmelder einbaut oder diese nicht so anbringt und betreibt, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Teil 3
Verkaufsstätten
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§ 60 Anwendungsbereich
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
Die Vorschriften des Teils 3 gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben.
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§ 61 Begriffe
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. mindestens einen Verkaufsraum haben und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. keine Messebauten sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen. 3Als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch notwendige Treppenräume sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen. 4Satz 3 gilt auch für Aufzüge nach § 79 Absatz 3 Satz 4.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt. 2Dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen.
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(3) 1Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. 2Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.
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(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.
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(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.
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§ 62 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
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1Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen mindestens feuerhemmend sein. 2Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
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§ 63 Außenwände
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Außenwände müssen in allen ihren Teilen mit Ausnahme von Türen und Fenstern, Fugendichtungen und Dämmstoffen in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen bestehen aus
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.
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§ 64 Trennwände
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(1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.
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(2) 1In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 100 m² sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. 2Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m² entstehen. 3Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben.
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§ 65 Brandabschnitte
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(1) 1Verkaufsstätten sind durch innere Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. 2Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 10 000 m²,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. sonstigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mehr als 5 000 m²,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 3 000 m² oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen nicht mehr als 1 500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3 000 m² beträgt.
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(2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. die Ladenstraßen auf einer gekennzeichneten Breite von mindestens 5 m von Brandlasten freigehalten werden,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. die Ladenstraßen Öffnungen für den Wärmeabzug oder Wärmeabzugsgeräte an der obersten Stelle haben, die Öffnungen oder Geräte mindestens 1 m breit und möglichst durchlaufend und mittig angeordnet sind, wobei § 75 Absatz 7 und 9 sinngemäß anzuwenden ist oder ein entsprechender Wärmeabzug auf andere Weise mit ingenieurtechnischen Verfahren des Brandschutzingenieurwesens nachgewiesen wird,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der Ladenstraße gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig ist und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen.
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(3) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen brauchen die inneren Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der inneren Brandwände haben und auf dieser Breite durch Einbauten oder feste Einrichtungen nicht eingeengt werden,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. die Ladenstraßen auf einer markierten Länge von 5 m beiderseits der inneren Brandwände und auf der vollen Breite von Brandlasten freigehalten werden,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. die Anforderungen nach Absatz 2 Nummern 3 bis 5 in diesem Bereich erfüllt sind.
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(4) 1Öffnungen in den inneren Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. 2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
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(5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden.
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(6) § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 bleibt unberührt.
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§ 66 Decken
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(1) 1Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Decken über Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, brauchen nur
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht.
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(2) 1Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die selbsttätigen Feuerlöschanlagen geschützt ist.
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(3) 1In Decken sind Öffnungen unzulässig. 2Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. in Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind.
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§ 67 Dächer
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(1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen.
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(2) Bedachungen müssen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.
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(3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. schwer entflammbar sein bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
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§ 68 Bekleidungen, Dämmstoffe
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
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(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
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§ 69 Rettungswege
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(1) 1Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in demselben Geschoss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt führende Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. 2Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. 3Dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie.
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(2) Von jeder Stelle
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. eines Verkaufsraumes in höchstens 25 m Entfernung und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung muss mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein notwendiger Treppenraum erreichbar sein (erster Rettungsweg).
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(3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume nicht über diese Ladenstraße führt oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. der Verkaufsraum eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 100 m² und eine Raumtiefe von höchstens 15 m hat, großflächige Sichtbeziehungen zur Ladenstraße bestehen und die Ladenstraße in diesem Bereich über zwei entgegengesetzte Fluchtrichtungen ins Freie oder einen notwendigen Treppenraum verfügt.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung (4) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er über einen notwendigen Flur für Kundinnen und Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum führt.
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(5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muss ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung erreichbar sein.
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(6) 1In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig. 2Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben.
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(7) 1An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. 2Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.
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(8) 1Die Entfernungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. 2Die Länge der Lauflinie darf in Verkaufsräumen 35 m nicht überschreiten.
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§ 70 Treppen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. 2Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 69 Absatz 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Notwendige Treppen für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. 2Es genügt eine Breite von mindestens 1,20 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Notwendige Treppen brauchen nicht in notwendigen Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. eine Fläche von mehr als 100 m², aber nicht mehr als 500 m² haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) 1Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. 2Dies gilt nicht für Treppen nach Absatz 3.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1Treppen für Kundinnen und Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. 2Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.
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§ 71 Notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
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(2) 1Treppenraumerweiterungen müssen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die Anforderungen an notwendige Treppenräume erfüllen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.
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§ 72 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein.
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(2) 1Wände und Decken notwendiger Flure für Kundinnen und Kunden müssen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne selbsttätigen Feuerlöschanlagen oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Bodenbeläge in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Notwendige Flure für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. 2Es genügt eine Breite von 1,50 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) 1Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. 2Abweichend von Satz 1 genügt für Verkaufsräume, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt, eine Breite von 1,50 m. 3Die Hauptgänge müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu notwendigen Treppenräumen, zu notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden oder zu Ladenstraßen führen. 4Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) Ladenstraßen, Flure für Kundinnen und Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten, feste Einrichtungen, Waren oder Gegenstände, die der Präsentation dienen, eingeengt sein.
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§ 73 Ausgänge
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die zum Freien oder zu notwendigen Treppenräumen führen. 2Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben, genügt ein Ausgang.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Kellergeschosse mit anderen als den in Absatz 1 genannten Nutzungen müssen in jedem Brandabschnitt mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. 2Von diesen Ausgängen muss mindestens einer unmittelbar oder über eine eigene außenliegende Treppe, die mit anderen über dem Erdgeschoss liegenden Treppenräumen des Gebäudes nicht in Verbindung stehen darf, ins Freie führen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein. 2Für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m² haben, genügt eine Breite von 1 m. 3Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) 1Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte ins Freie oder in notwendige Treppenräume müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m²
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. der Flächen der Verkaufsräume und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. die Hälfte der Flächen der Ladenstraßen, mindestens jedoch der Flächen der Ladenstraße bezogen auf die Mindestbreite nach § 72 Absatz 1
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung haben. 2Ausgänge aus den Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. 3Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen.
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§ 74 Türen in Rettungswegen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) In Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen müssen Türen von notwendigen Treppenräumen und von notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. 2Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. 3Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) 1Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. 2Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1Karusselltüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Karussell- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Gefahrenfall nicht beeinträchtigen. 2Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) Rollläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, dass sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.
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§ 75 Rauchableitung
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) In Verkaufsstätten müssen Verkaufsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit jeweils mehr als 50 m² Grundfläche, Lagerräume mit mehr als 200 m² Grundfläche, Ladenstraßen sowie notwendige Treppenräume zur Unterstützung der Brandbekämpfung entraucht werden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere erfüllt bei
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Verkaufsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume Fenster nach § 46 Absatz 2 BauO NRW 2018 haben,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit nicht mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume entweder an der obersten Stelle Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche oder im oberen Drittel der Außenwände angeordnete Öffnungen, Türen oder Fenster mit einem freien Querschnitt von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche haben und Zuluftflächen in insgesamt gleicher Größe, jedoch mit nicht mehr als 12 m² freiem Querschnitt, vorhanden sind, die im unteren Raumdrittel angeordnet werden sollen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Verkaufsräumen, sonstigen Aufenthaltsräumen und Lagerräumen mit mehr als 1 000 m² Grundfläche, wenn diese Räume Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je höchstens 1 600 m² Grundfläche mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. Ladenstraßen mit nur auf einer Ebene liegenden Verkehrsflächen, wenn diese Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen je höchstens 20 m Länge der Ladenstraße mindestens ein Rauchabzugsgerät mit mindestens 1,5 m² aerodynamisch wirksamer Fläche im oberen Raumdrittel angeordnet wird, je 80 m Länge der Ladenstraße mindestens eine Auslösegruppe für die Rauchabzugsgeräte gebildet wird und Zuluftflächen im unteren Raumdrittel von insgesamt mindestens 12 m² freiem Querschnitt vorhanden sind; bei sonstigen Ladenstraßen, wenn die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben, bei denen die Größe und Anordnung der Rauchabzugsgeräte und der notwendigen Zuluftflächen hinsichtlich des Schutzziels des Absatzes 1 ausreichend bemessen sind und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. Verkaufsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen bis 200 m² Grundfläche, wenn diese Räume über mindestens eine Verbindungstür zu einem angrenzenden Raum indirekt entraucht werden können und dieser Raum die Anforderungen nach Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Die Anforderung des Absatzes 1 ist insbesondere auch erfüllt, wenn in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 und 4 Halbsatz 1 maschinelle Rauchabzugsanlagen vorhanden sind, bei denen je höchstens 400 m² der Grundfläche der Räume mindestens ein Rauchabzugsgerät oder eine Absaugstelle mit einem Luftvolumenstrom von 10 000 m³/h im oberen Raumdrittel angeordnet wird. 2Bei Räumen mit mehr als 1 600 m² Grundfläche genügt
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. zu dem Luftvolumenstrom von 40 000 m³/h für die Grundfläche von 1 600 m² ein zusätzlicher Luftvolumenstrom von 5 000 m³/h je angefangene weitere 400 m² Grundfläche; der sich ergebende Gesamtvolumenstrom je Raum ist gleichmäßig auf die nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräte zu verteilen, oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. ein Luftvolumenstrom von mindestens 40 000 m³/h je Raum, wenn sichergestellt ist, dass dieser Luftvolumenstrom im Bereich der Brandstelle auf einer Grundfläche von höchstens 1 600 m² von den nach Satz 1 anzuordnenden Absaugstellen oder Rauchabzugsgeräten gleichmäßig gefördert werden kann.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3Die Zuluftflächen müssen im unteren Raumdrittel in solcher Größe und so angeordnet werden, dass eine maximale Strömungsgeschwindigkeit von 3 m/s nicht überschritten wird. 4Anstelle der Rauchabzugsanlagen für sonstige Ladenstraßen nach Absatz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 können maschinelle Rauchabzugsanlagen verwendet werden, wenn sie bezüglich des Schutzziels nach Absatz 1 ausreichend bemessen sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Die Anforderung des Absatzes 1 ist auch erfüllt bei Räumen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in Verkaufsstätten mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen, wenn in diesen Räumen vorhandene Lüftungsanlagen selbsttätig bei Auslösen der selbsttätigen Feuerlöschanlagen so betrieben werden, dass sie nur entlüften und die ermittelten Luftvolumenströme nach Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 einschließlich Zuluft erreicht werden, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zulässt; in Leitungen zum Zweck der Entlüftung dürfen Absperrvorrichtungen nur thermische Auslöser haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) Die Anforderung des Absatzes 1 ist erfüllt bei
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. notwendigen Treppenräumen mit Fenstern gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018, wenn diese Treppenräume an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,0 m² haben, und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Absatz 8 Satz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018, wenn diese Treppenräume Rauchabzugsgeräte mit insgesamt mindestens 1,0 m² aerodynamisch wirksamer Fläche haben, die im oder unmittelbar unter dem oberen Treppenraumabschluss angeordnet werden.
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(6) Anstelle von Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 sowie Rauchabzugsgeräten nach Absatz 5 Nummer 2 ist die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten zulässig, wenn die Wände der Schächte raumabschließend sind und in der höchsten vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit der durchdrungenen Bauteile ausgeführt sind, mindestens jedoch feuerhemmend sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen sind.
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(7) 1Türen oder Fenster nach Absatz 2 Nummer 2, mit Abschlüssen versehene Öffnungen zur Rauchableitung nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 1 und Rauchabzugsgeräte nach Absatz 5 Nummer 2 müssen Vorrichtungen zum Öffnen haben, die von jederzeit zugänglichen Stellen aus leicht von Hand bedient werden können. 2Sie können auch an einer jederzeit zugänglichen Stelle zusammengeführt werden. 3In notwendigen Treppenräumen müssen die Vorrichtungen von jedem Geschoss aus bedient werden können. 4Geschlossene Öffnungen, die als Zuluftflächen dienen, müssen leicht geöffnet werden können.
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(8) Rauchabzugsanlagen müssen selbsttätig auslösen und von Hand von einer jederzeit zugänglichen Stelle ausgelöst werden können.
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(9) 1Manuelle Bedienungs- und Auslösestellen nach Absatz 7 und 8 sind mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Angabe des jeweiligen Raumes zu versehen. 2An den Stellen muss die Betriebsstellung der jeweiligen Anlage sowie der Fenster, Türen, Abschlüsse und Rauchabzugsgeräte erkennbar sein. 3Manuell zu öffnende Zuluftflächen nach Absatz 2 und 7 müssen mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „ZULUFT“ gekennzeichnet sein.
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(10) 1Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten mit einer Rauchgastemperatur von 600°C auszulegen. 2Die Auslegung kann mit einer Rauchgastemperatur von 300°C erfolgen, wenn der Luftvolumenstrom des Raums mindestens 40 000 m³/h beträgt. 3Die Zuluftzuführung muss durch automatische Ansteuerung und spätestens gleichzeitig mit Inbetriebnahme der der Anlage erfolgen. 4Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.
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§ 76 Beheizung
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Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.
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§ 77 Sicherheitsbeleuchtung
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(1) In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucherinnen und Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.
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(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher sowie Toilettenräumen mit mehr als 50 m² Grundfläche,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 6. für die Beleuchtung der Stufen.
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§ 78 Blitzschutzanlagen
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Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.
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§ 79 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge
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(1) 1Verkaufsstätten müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. 2Dies gilt nicht für
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 65 Absatz 1 Nummer 3 und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. sonstige Verkaufsstätten nach § 65 Absatz 1 Nummer 4.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m² haben.
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(2) 1In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. geeignete Feuerlöscher und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung a) Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung b) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung c) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine zusätzlichen Feuerlöschanlagen und -einrichtungen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Brandmeldeanlagen mit nichtselbststätigen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst vorhanden sein. 3Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 4Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.
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(3) 1In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können. 3Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen. 4Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt.
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§ 80 Gebäudefunkanlagen, Sicherheitsstromversorgungsanlagen
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(1) 1Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb der Verkaufsstätte durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Verkaufsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. 2Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten bis zu 5 000 m² Grundfläche sowie für Verkaufsstätten mit einer Grundfläche bis 1 500 m², wenn sich die Verkaufsstätte über nicht mehr als drei Geschosse erstreckt und die Gesamtfläche aller Geschosse insgesamt nicht mehr als 3 000 m² beträgt.
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(2) Verkaufsstätten müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Sicherheitsbeleuchtung,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. selbsttätigen Feuerlöschanlagen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. Rauchabzugsanlagen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (zum Beispiel Rolltore),
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 6. Brandmeldeanlagen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 7. Alarmierungsanlagen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 8. Druckerhöhungsanlagen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 9. Gebäudefunkanlagen.
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§ 81 Lage der Verkaufsräume
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1Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. 2Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.
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§ 82 Räume für Abfälle
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1Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. 2Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben.
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§ 83 Gefahrenverhütung
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(1) 1Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. 2Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
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(2) 1In notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen und in notwendigen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. 2In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 72 Absatz 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein.
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§ 84 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr
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(1) Kundinnen und Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.
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(2) Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.
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(3) 1Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden. 2Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
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§ 85 Verantwortliche Personen
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(1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein.
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(2) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. je angefangene 5 000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung zu bestellen.
2Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der Brandschutzdienststelle auf Verlangen mitzuteilen. 3Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle zu sorgen.Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 69 Absatz 8 Satz 2, des § 72 Absatz 5, der §§ 83, 84 Absatz 3, des § 85 Absatz 5 und des § 86 zu sorgen.
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(4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen.
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(5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein.
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§ 86 Brandschutzordnung, Räumungskonzept
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(1) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. 2Darin sind
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die Aufgaben der oder des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahrenfall für eine schnelle und geordnete zur Räumung der gesamten Verkaufsstätte oder einzelner Bereiche unter besonderer Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung festzulegen. 3Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 sind bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von mehr als 5 000 m² haben, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen.
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(2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer sonstigen Gefahrenlage in Verbindung mit dem Räumungskonzept.
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(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
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§ 87 Toilettenräume
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
1Verkaufsstätten müssen mindestens einen Toilettenraum für Kundinnen und Kunden haben. 2Bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt nicht mehr als 3 000 m² haben, kann der Anforderung nach Satz 1 auch dadurch entsprochen werden, dass Toilettenräume für Beschäftigte im Bedarfsfall auch Kundinnen und Kunden zur Verfügung stehen und hierauf in den Verkaufsräumen deutlich wahrnehmbar hingewiesen wird. 3Die Toilettenräume müssen barrierefrei sein, wobei mindestens eine Toilette barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein soll.
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§ 88 Barrierefreie Stellplätze
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
1Mindestens 3 Prozent – für Großhandelsmärkte mindestens 1 Prozent – der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch zwei Stellplätze, müssen barrierefrei sein. 2Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
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§ 89 Weitergehende Anforderungen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
An Lagerräume, deren Lagerguthöhe mehr als 9 m (Oberkante Lagergut) beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.
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§ 90 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Verkaufsstätten
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1Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 72 Absatz 4 und 5 und die §§ 83 bis 86 anzuwenden. 2Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 86 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.
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§ 91 Ordnungswidrigkeiten
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 69 Absatz 8 Satz 2 vergrößert,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Rettungswege entgegen § 72 Absatz 5 einengt oder einengen lässt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 74 Absatz 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. in notwendigen Treppenräumen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 83 Absatz 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 83 Absatz 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 6. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 84 Absatz 3 nicht freihält,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 7. als Betreiberin oder Betreiber oder als Vertretung entgegen § 85 Absatz 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 8. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 9. als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 85 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 10. die Funktion von Brandschutzeinrichtungen während der Betriebszeit einschränkt oder verhindert.
Teil 4
Hochhäuser
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Hochhäuser
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§ 92 Anwendungsbereich
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
Die Vorschriften des Teils 4 regeln die besonderen Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 50 Absatz 1 BauO NRW 2018 für den Bau und Betrieb von Hochhäusern gemäß § 50 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018.
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§ 93 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. 2Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar erreichbar sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.
Kapitel 2
Bauvorschriften für Hochhäuser
Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe von Hochhäusern
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§ 94 Bauteile
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Tragende und aussteifende Bauteile sowie Brüstungen offener Gänge müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
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(2) Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
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(4) 1Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. 2Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. 3Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
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(5) 1Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Geschossdecken,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Die Wände der Bauteile aus Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen die Bauart von Brandwänden haben. 3Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) Raumabschließend feuerbeständig müssen sein
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Wände von Installationsschächten,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Keller und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. Wände offener Gänge.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(7) 1Raumabschließend feuerhemmend müssen sein
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Wände notwendiger Flure,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. durchgehende Systemböden und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. durchgehende Unterdecken.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgehen. 3Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. 4Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(8) 1Außenwände müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Fensterprofile,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasungen und Traggerippen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und Umwehrungen.
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§ 95 Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. 2Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Vorräumen und notwendigen Fluren,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. offenen Gängen und Nutzungseinheiten sowie
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. Installationsschächten für Elektroleitungen gemäß § 112 Absatz 3 Satz 1 sowie Räumen gemäß § 112 Absatz 4 und anderen Räumen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen sowie
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. offenen Gängen und notwendigen Fluren.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Absatz 2 Satz 3 BauO NRW 2018 entsprechen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Revisionsöffnungen in Systemböden müssen so angeordnet sein, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. 2In durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind.
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(3) 1Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. 2Für Abschlüsse von Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0,1 m² genügen Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen.
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(4) Für durchgehende Unterdecken gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 96 Dächer
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1Die Bauteile der Dächer müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Die Dachhaut darf aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn sie mit einer mindestens 5 cm dicken Schicht aus mineralischen Baustoffen oder Bauprodukten dauerhaft bedeckt ist. 3§ 94 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 97 Anforderungen an Baustoffe
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(1) 1Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten müssen nichtbrennbar sein in
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. notwendigen Treppenräumen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Vorräumen von notwendigen Treppenräumen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Vorräumen von Feuerwehraufzugsschächten und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Bodenbeläge in notwendigen Fluren müssen mindestens schwerentflammbar sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung (2) 1Estriche, Dämmschichten und Sperrschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe oder Bauprodukte gegen Entflammen geschützt sind. 3Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen innerhalb des Fußbodenaufbaus sind zulässig, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt werden, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verwenden. 4Satz 3 gilt nicht für Systemböden.
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(3) Dehnungsfugen dürfen mit Ausnahme der Abdeckung nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein.
Abschnitt 2
Rettungswege von Hochhäusern
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§ 98 Führung und Bemessung von Rettungswegen
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(1) 1Für Nutzungseinheiten und für Geschosse ohne Aufenthaltsräume müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. 2Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 3Die Rettungswege aus den oberirdischen Geschossen und den Kellergeschossen müssen getrennt ins Freie führen. 4Sie dürfen gemeinsam ins Freie führen, wenn das Gebäude über eine selbsttätige Feuerlöschanlage verfügt.
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(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum, einen Vorraum eines Sicherheitstreppenraumes oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein.
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(3) 1Die lichte Breite eines jeden Teils von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. 2Die lichte Breite der Türen in Rettungswegen muss mindestens 0,90 m, in der Ausgangsebene mindestens 1,20 m betragen.
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(4) Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.
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§ 99 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume
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(1) In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt an Stelle von zwei notwendigen Treppenräumen ein Sicherheitstreppenraum.
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(2) In Hochhäusern mit mehr als 60 m Höhe müssen alle notwendigen Treppenräume als Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein.
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(3) 1Innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen müssen als Sicherheitstreppenraum ausgebildet sein. 2In Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe können zwei innenliegende notwendige Treppenräume von oberirdischen Geschossen den Sicherheitstreppenraum ersetzen.
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(4) 1Notwendige Treppenräume von Kellergeschossen dürfen mit den Treppenräumen oberirdischer Geschosse nicht in Verbindung stehen. 2Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen durchgehend sein. 3§ 98 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
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(5) Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. ohne Öffnungen zu anderen Räumen sein und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen.
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(6) Öffnungen in den Wänden notwendiger Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, sind zulässig
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. zu notwendigen Fluren,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. ins Freie und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. zu Räumen nach Absatz 5.
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(7) 1Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge im freien Luftstrom so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. 2Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. zu offenen Gängen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. ins Freie.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feste Verglasungen zulässig.
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(8) 1Vor den Türen innenliegender Sicherheitstreppenräume müssen Vorräume angeordnet sein, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können. 2Öffnungen in den Wänden dieser Vorräume sind zulässig
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. zum Sicherheitstreppenraum,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. zu notwendigen Fluren,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. ins Freie und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. zu Räumen nach Absatz 5.
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(9) 1In Kellergeschossen müssen vor den Türen notwendiger Treppenräume Vorräume angeordnet sein. 2In Hochhäusern ohne selbsttätige Feuerlöschanlage müssen vor den Vorräumen notwendige Flure angeordnet sein. 3Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. zum notwendigen Treppenraum,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. zu notwendigen Fluren,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. ins Freie,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. zu Sicherheitsschleusen, die für Garagen erforderlich sind, und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. zu Nutzungseinheiten und anderen Räumen.
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(10) Der Abstand von der Tür zum Sicherheitstreppenraum oder zum notwendigen Treppenraum zu anderen Türen muss mindestens 3 m betragen.
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§ 100 Notwendige Flure
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(1) Ausgänge von Nutzungseinheiten müssen auf notwendige Flure oder ins Freie führen.
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(2) 1Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 15 m sein. 2Sie müssen zum Vorraum eines Sicherheitstreppenraums, zu einem notwendigen Flur mit zwei Fluchtrichtungen oder zu einem offenen Gang führen. 3Die Flure nach Satz 1 sind durch nichtabschließbare rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse von anderen notwendigen Fluren abzutrennen.
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(3) Innerhalb von Nutzungseinheiten oder Teilen von Nutzungseinheiten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BauO NRW 2018 mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche, deren Nutzung hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar ist, sind notwendige Flure nicht erforderlich.
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(4) In Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen oder hinsichtlich der Brandgefahren mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung vergleichbar sind, müssen Räume mit mehr als 400 m² Grundfläche
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. gekennzeichnete Gänge mit einer Breite von mindestens 1,20 m haben, die auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen der Räume zu notwendigen Fluren führen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Sichtverbindungen innerhalb der Räume zum nächstliegenden Ausgang haben, die nicht durch Raumteiler oder Einrichtungen beeinträchtigt werden.
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(5) 1In notwendigen Fluren sind Empfangsbereiche unzulässig. 2Sie sind zulässig, wenn
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die Rettungswegbreite nicht eingeschränkt wird,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. der Ausbreitung von Rauch in den notwendigen Flur vorgebeugt wird und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. der notwendige Flur zwei Fluchtrichtungen hat.
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§ 101 Türen in Rettungswegen
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(1) 1Türen von Vorräumen, notwendigen Treppenräumen, Sicherheitstreppenräumen, Stichfluren und von Ausgängen ins Freie müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. 2Die Türen der Rettungswege müssen jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
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(2) 1Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig. 2Dies gilt nicht für selbsttätige Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. 3Pendeltüren in Rettungswegen müssen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.
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(3) 1Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken (Feststellanlagen). 2Sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
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(4) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und Besuchern, wie Karusselltüren oder Drehkreuze, sind in Rettungswegen nur zulässig, wenn sie im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.
Abschnitt 3
Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume von Hochhäusern
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§ 102 Räume mit erhöhter Brandgefahr
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Die Grundfläche von Räumen mit erhöhter Brandgefahr darf nicht mehr als 400 m², in Hochhäusern nach § 115 ohne selbsttätige Feuerlöschanlage nicht mehr als 200 m² betragen.
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§ 103 Feuerwehraufzüge
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(1) Hochhäuser müssen Feuerwehraufzüge mit Haltestellen in jedem Geschoss haben.
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(2) 1Jede Stelle eines Geschosses muss von einem Vorraum eines Feuerwehraufzugs in höchstens 50 m Entfernung erreichbar sein. 2Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen.
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(3) Feuerwehraufzüge müssen eigene Fahrschächte haben, in die Feuer und Rauch nicht eindringen können.
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(4) 1Vor jeder Fahrschachttür muss ein Vorraum angeordnet sein, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können. 2Der Vorraum muss in unmittelbarer Nähe zu einem notwendigen Treppenraum angeordnet sein.
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(5) 1Feuerwehraufzüge müssen eine Bedieneinrichtung für den Notbetrieb haben. 2Bei maschinenraumlosen Feuerwehraufzügen muss sich diese im Vorraum der Zugangsebene für die Feuerwehr befinden.
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(6) Feuerwehraufzüge sind in allen Geschossen ausreichend zu kennzeichnen.
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(7) Fahrkörbe von Feuerwehraufzügen müssen zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein.
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(8) Fahrschacht- und Fahrkorbtüren müssen eine fest verglaste Sichtöffnung mit einer Fläche von mindestens 600 cm² haben.
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(9) 1Im Fahrschacht müssen ortsfeste Leitern so angebracht sein, dass ein Übersteigen vom Fahrkorb zur Leiter und von der Leiter zu den Fahrschachttüren möglich ist. 2Die Fahrschachttüren müssen ohne Hilfsmittel vom Schacht aus geöffnet werden können.
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§ 104 Vorräume der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen
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(1) 1Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten müssen mindestens 6 m² Grundfläche haben und zur Aufnahme einer Krankentrage geeignet sein. 2Der Abstand zwischen der Fahrschachttür und der Tür zum notwendigen Flur muss mindestens 3 m betragen.
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(2) Öffnungen in den Wänden der Vorräume sind zulässig für Türen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. zu notwendigen Fluren,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. zu Fahrschächten und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. ins Freie.
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(3) Feuerwehraufzüge und andere Aufzüge dürfen gemeinsame Vorräume haben, wenn diese die Anforderungen an Vorräume von Feuerwehraufzugsschächten erfüllen.
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(4) In den Vorräumen müssen Geschosskennzeichnungen so angebracht sein, dass sie durch die Sichtöffnung der Fahrschacht- und Fahrkorbtür erkennbar sind.
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§ 105 Druckbelüftungsanlagen
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1Hochhäuser müssen getrennte lüftungstechnische Anlagen (Druckbelüftungsanlagen) für
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. innenliegende Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume sowie
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Feuerwehraufzugsschächte und deren Vorräume
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung haben, damit Feuer und Rauch nicht eindringen können. 2Im Brandfall muss ein Durchspülen dieser Räume so erfolgen, dass
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die Luft auch bei geöffneten Türen zu dem vom Brand betroffenen Geschoss auch unter ungünstigen klimatischen Bedingungen entgegen der Fluchtrichtung strömt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. die mittlere Luftgeschwindigkeit durch die geöffneten Türen der Treppenräume und deren Vorräume mindestens 2,0 m/s und durch geöffnete Türen des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs mindestens 0,75 m/s beträgt, sofern bei Hochhäusern mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mit ingenieurtechnischen Verfahren des Brandschutzingenieurwesens nachgewiesen wird, dass Feuer und Rauch auch bei einer mittleren Luftgeschwindigkeit von mindestens 1,0 m/s durch die geöffneten Türen der Treppenräume und deren Vorräume nicht eindringen können,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. die maximale Türöffnungskraft an den Türen der innenliegenden Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume sowie an den Türen der Vorräume der Feuerwehraufzugsschächte, gemessen am Türgriff, höchstens 100 N betragen darf und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. die Außenluftansaugung so erfolgt, dass kein Rauch angesaugt werden kann.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3Die Lüftungsanlagen müssen durch die Brandmeldeanlage selbsttätig ausgelöst werden und umgehend nach Auslösung den maximalen Luftvolumenstrom fördern. 4Ist nur ein innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen.
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§ 106 Feuerlöschanlagen
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(1) Hochhäuser müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben, die die Brandausbreitung in den Geschossen und den Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss ausreichend lang verhindern.
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(2) Bei Ausfall von Geräten oder Bauteilen, ohne die eine Versorgung der Feuerlöschanlagen in den Geschossen nicht möglich ist, müssen betriebsbereite Ersatzgeräte oder -bauteile deren Funktion übernehmen.
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(3) 1Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen zwei Steigleitungen in getrennten Schächten haben, damit bei Ausfall einer Steigleitung die Löschwasserversorgung über eine zweite Steigleitung in einem anderen Schacht gesichert ist. 2In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe genügt es, wenn die Verteilleitungen unmittelbar übereinander liegender Geschosse nicht an dieselbe Steigleitung angeschlossen sind.
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(4) Bei Ausfall der selbsttätigen Feuerlöschanlage in einer Geschossebene darf die Wirksamkeit der Feuerlöschanlage in anderen Geschossen nicht beeinträchtigt werden.
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(5) Hochhäuser müssen nasse Steigleitungen mit Wandhydranten in jedem Geschoss für die Feuerwehr haben
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. in den Vorräumen der Feuerwehraufzüge,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. in den Vorräumen der notwendigen Treppenräume und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. bei notwendigen Treppenräumen ohne Vorräume an geeigneter Stelle.
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(6) Bei gleichzeitiger Löschwasserentnahme von 200 l/min an drei Entnahmestellen darf der Fließdruck an diesen Entnahmestellen nicht weniger als 0,45 MPa und nicht mehr als 0,80 MPa betragen.
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§ 107 Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Hochhäuser müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern haben, die alle
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Räume,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Installationsschächte und feuerwiderstandsfähige Installationskanäle,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Hohlräume von Systemböden und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. Hohlräume von Unterdecken
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung vollständig überwachen. 2In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder nach § 47 Absatz 3 BauO NRW 2018.
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(2) 1Brandmelder müssen bei Auftreten von Rauch selbsttätig eine Alarmierung im betroffenen Geschoss auslösen. 2Das Alarmsignal muss sich von anderen Signalen unterscheiden und in jedem Raum des betroffenen Geschosses wahrgenommen werden können. 3Selbsttätige Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 4Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.
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(3) 1Hochhäuser müssen Alarmierungsanlagen haben. 2Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe müssen zusätzlich Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Personen alarmiert und Anweisungen erteilt werden können. 3Die Vorräume der Feuerwehraufzüge müssen eine Gegensprechanlage mit Verbindung zur Brandmelder- und Alarmzentrale haben.
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(4) In einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum müssen zentrale Anzeige- und Bedieneinrichtungen für Rauchabzugs-, Brandmelde-, Alarmierungs-und Lautsprecheranlagen und eine zentrale Anzeigevorrichtung für Feuerlöschanlagen vorhanden sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1In Hochhäusern müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können. 3Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen. 4Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt.
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§ 108 Sicherheitsbeleuchtung
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(1) In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.
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(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. in Rettungswegen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. in Vorräumen von Aufzügen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.
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§ 109 Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Hochhäuser müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung für mindestens drei Stunden den Betrieb der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung übernehmen, insbesondere der
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Sicherheitsbeleuchtung,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Rauchabzugsanlagen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. Druckbelüftungsanlagen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. Brandmeldeanlagen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 6. Alarmierungsanlagen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 7. Aufzüge und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 8. Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Die an die Sicherheitsstromversorgungsanlagen angeschlossenen eigenen Leitungsnetze für die Stromversorgung müssen mindestens bis zur geschossweisen Unterverteilung so beschaffen oder geschützt sein, dass sie bei einem Brand ihre Funktionsfähigkeit für mindestens 90 Minuten behalten.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die elektrischen und elektronischen Systeme schützen, die der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung dienen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb des Hochhauses durch die bauliche Anlage gestört, so ist das Hochhaus mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.
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§ 110 Rauchableitung
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
Jedes Geschoss sowie Installationsschächte müssen entraucht werden können.
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§ 111 Aufzüge
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(1) Jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen muss von mindestens zwei Aufzügen angefahren werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Vor den Fahrschachttüren der Aufzüge müssen Vorräume angeordnet sein.
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(3) 1In den Vorräumen ist auf das Verbot der Benutzung der Aufzüge im Brandfall und auf die nächste notwendige Treppe hinzuweisen. 2Die Vorräume sind mit Geschossnummer zu kennzeichnen.
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§ 112 Leitungen, Installationsschächte und -kanäle
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Leitungen, die durch mehrere Geschosse führen, müssen in Installationsschächten angeordnet werden. 2Elektroleitungen müssen in eigenen Installationsschächten geführt werden. 3Dies gilt nicht für die Leitungen, die zum Betrieb eines Installationsschachtes erforderlich sind. 4Brennstoffleitungen müssen in eigenen Installationsschächten und -kanälen geführt werden. 5Satz 1 gilt nicht für wasserführende Leitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Installationsschächte und -kanäle für Brennstoffleitungen müssen so durchlüftet werden, dass keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. 2Installationsschächte und feuerwiderstandsfähige Installationskanäle müssen Revisionsöffnungen haben, die so angeordnet sind, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Installationsschächte für Elektroleitungen müssen in Höhe der Geschossdecken feuerhemmend abgeschottet sein. 2Dies gilt nicht, wenn der Schacht in Abständen von maximal 30 m in Höhe einer Geschossdecke feuerbeständig abgeschottet wird.
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(4) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen Elektroleitungen, die durch mehrere Geschosse führen, außerhalb von Installationschächten verlegt werden, wenn die Verlegung nur in Räumen erfolgt, deren raumabschließende Decken und Wände feuerbeständig sind. 2Diese Räume dürfen nur elektrische Installationen enthalten und nicht anderweitig genutzt werden.
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§ 113 Lüftungsanlagen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
Lüftungsanlagen dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Druckbelüftungsanlagen nicht beeinträchtigen.
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§ 114 Feuerstätten, Brennstofflagerung
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(1) 1Feuerstätten sind als zentrale Anlagen auszuführen. 2Einzelfeuerstätten in Nutzungseinheiten sind unzulässig.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss gelagert werden. 2Dies gilt nicht für den Tagesvorrat von Brennstoffen für den Betrieb der Sicherheitsstromversorgungsanlagen.
Abschnitt 4
Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe
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§ 115 Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe
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(1) 1Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe sind selbsttätige Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen nicht erforderlich, wenn
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerbeständige Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. die Nutzungseinheiten nicht mehr als 200 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss haben oder bei mehr als 200 m² Grundfläche durch raumabschließende, feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 200 m² Grundfläche unterteilt sind,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. der Brandüberschlag von Geschoss zu Geschoss durch eine mindestens 1 m hohe feuerbeständige Brüstung oder 1 m auskragende feuerbeständige Deckenplatte behindert wird; die Behinderung des Brandüberschlags kann auch durch andere Maßnahmen erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass dem Zweck der Anforderung auf andere Weise entsprochen wird, zum Beispiel mit ingenieurtechnischen Verfahren des Brandschutzingenieurwesens,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. die selbsttätige Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der Brandfallsteuerung der Aufzüge sichergestellt ist und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. die Früherkennung eines Brandes in den Nutzungseinheiten durch Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung erfolgt, dies gilt nicht für Wohnungen; in Wohnungen genügen Rauchwarnmelder nach § 107 Absatz 1 Satz 2.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Satz 1 gilt auch für Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzungen oder anderen gleichwertigen Nutzungen, die nicht mehr als 400 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss haben, oder für solche Nutzungseinheiten mit mehr als 400 m² Grundfläche, wenn sie durch raumabschließende, feuerbeständige Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 400 m² Grundfläche unterteilt werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe sind Brandmeldeanlagen nicht erforderlich, wenn
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. sie selbsttätige Feuerlöschanlagen und Alarmierungsanlagen haben,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. über dem ersten Obergeschoss ausschließlich Nutzungseinheiten mit Büro- und Verwaltungsnutzung oder anderen gleichwertigen Nutzungen sind,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. die Nutzungseinheiten untereinander, zu anders genutzten Räumen und zu notwendigen Fluren feuerhemmende Trennwände haben, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. die Nutzungseinheiten nicht mehr als 1 600 m² Grundfläche haben oder bei mehr als 1 600 m² Grundfläche durch raumabschließende, feuerhemmende Wände, die von Rohdecke zu Rohdecke gehen, in Teileinheiten von nicht mehr als 1 600 m² Grundfläche unterteilt sind und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. die selbsttätige Auslösung der Druckbelüftungsanlagen und der Brandfallsteuerung der Aufzüge sichergestellt ist.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Innerhalb derselben Nutzungseinheit sind Öffnungen ohne Verschlüsse in Geschossdecken zur Verbindung von höchstens drei übereinanderliegenden Geschossen zulässig. 3Für Hochhäuser nach Satz 1 mit nicht mehr als 30 m Höhe sind Feuerwehraufzüge nicht erforderlich.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe dürfen vor Sicherheitstreppenräumen und Feuerwehraufzugsschächten gemeinsame Vorräume angeordnet werden, wenn sie über eine Grundfläche von mindestens 6 m² verfügen (gemeinsamer Vorraum). 2Diese gemeinsamen Vorräume dürfen nicht gleichzeitig gemeinsame Vorräume nach § 104 Absatz 3 sein. 3Gemeinsame Vorräume nach § 104 Absatz 3 dürfen Öffnungen zu gemeinsamen Vorräumen nach Satz 1 haben. 4Die Abschlüsse dieser Öffnungen müssen rauchdicht und selbstschließend sein.
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(4) 1In Hochhäusern mit nicht mehr als 60 m Höhe und mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen sind Öffnungen in den Wänden von Vorräumen innenliegender Sicherheitstreppenräume, von Vorräumen der Feuerwehraufzüge oder von gemeinsamen Vorräumen zu bis zu zwei Nutzungseinheiten zulässig. 2Die Abschlüsse der Öffnungen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein; der Abstand zu Fahrschachttüren von Feuerwehraufzügen beziehungsweise Türen zu Sicherheitstreppenräumen muss mindestens 3 m betragen. 3In den Wänden von notwendigen Fluren innerhalb einer Nutzungseinheit genügen dichtschließende Abschlüsse.
Kapitel 3
Betriebsvorschriften für Hochhäuser
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§ 116 Freihaltung der Rettungswege
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(1) Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden.
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(2) In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.
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§ 117 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
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(1) 1Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. 2In der Brandschutzordnung sind mindestens festzulegen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach § 118 Absatz 1 erforderlich,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. die Maßnahmen im Fall eines Brandes,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. die Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.
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(2) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
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§ 118 Verantwortliche Personen
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(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Hochhauses ist für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.
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(2) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat für Hochhäuser, mit Ausnahme von Hochhäusern mit nicht mehr als 30 m Höhe und mit Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche über dem ersten Obergeschoss, geeignete und mit dem Hochhaus und dessen technischen Einrichtungen vertraute Brandschutzbeauftragte zu bestellen und der Brandschutzdienststelle zu benennen. 2Die Brandschutzbeauftragten haben die Aufgabe, die Einhaltung des genehmigten Brandschutzkonzeptes und der sich daraus ergebenden Anforderungen an den betrieblichen Brandschutz zu überwachen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer festgestellte Mängel zu melden.
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(3) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Verpflichtungen nach Absatz 1 durch schriftliche Vereinbarung auf Betreiberinnen oder Betreiber übertragen, wenn diese oder deren Beauftragte mit dem Hochhaus und dessen Einrichtungen vertraut sind. 2Die Verantwortung der Eigentümerin oder des Eigentümers bleibt unberührt.
Kapitel 4
Bestehende Hochhäuser
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§ 119 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Hochhäuser
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Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 3 auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Hochhäuser entsprechend anzuwenden.
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§ 120 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. entgegen § 101 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststellanlage fest stellt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. entgegen § 108 Absatz 1 die Sicherheitsbeleuchtung nicht ständig in Betrieb hält,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. entgegen § 116 Absatz 1 Rettungswege nicht freihält,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. entgegen § 116 Absatz 2 in Vorräumen und notwendigen Treppenräumen Gegenstände abstellt und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. entgegen § 118 Absatz 1 keine Brandschutzbeauftragte bestellt.
Teil 5
Garagen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften für Garagen
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§ 121 Anwendungsbereich
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Die Vorschriften des Teils 5 gelten für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Absatz 8 BauO NRW 2018.
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§ 122 Begriffe und allgemeine Anforderungen
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(1) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. bis 100 m² Kleingaragen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. über 100 m² bis 1 000 m² Mittelgaragen oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. über 1 000 m² Großgaragen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
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(3) 1Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist. 2Offene Garagen sind auch Stellplätze mit Schutzdächern (überdachte Stellplätze).
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(4) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllen.
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(5) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegen.
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(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.
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(7) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.
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(8) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. 2Die Verkehrsflächen von Zu- und Abfahrten außerhalb einer Garage im Freien werden der Nutzfläche nicht zugerechnet. 3Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. 4Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 123 Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist.
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(9) 1Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so übersichtlich zu gestalten, dass sich jede Benutzerin und jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie beziehungsweise er mit der Anlage nicht vertraut ist. 2Wände und Decken sind mit hellen Anstrichen zu versehen. 3Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. 4Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(10) Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen, die durch Aufsichtspersonen kontrolliert werden, müssen einen Raum für Aufsichtspersonen haben, dessen Lage durch geeignete Hinweiszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein muss.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(11) 1Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Garageneinstellplätzen haben, die ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sind (Frauenparkplätze). 2Frauenparkplätze sind als solche kenntlich zu machen. 3Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, dass sie von der Aufsichtsperson eingesehen oder durch Video-Kameras kontrolliert werden können. 4Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbare Alarm-Melder anzubringen. 5Die zu den Frauenparkplätzen führenden Treppenräume müssen durch Video-Kameras kontrolliert werden können.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(12) Die Absätze 10 und 11 gelten nicht für automatische Garagen.
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(13) 1Soweit in Teil 5 dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der BauO NRW 2018 an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die Erleichterungen des § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 BauO NRW 2018 sind nicht anzuwenden.
Kapitel 2
Bauvorschriften
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§ 123 Zu- und Abfahrten
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. 2Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig behindernden Anlagen, wie Schranken und Tore, muss ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorhanden sein, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein. 2Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. 3Beträgt der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes weniger als 10 m, können breitere Fahrbahnen verlangt werden, wenn dies wegen hohen Verkehrsaufkommens erforderlich ist. 4Für Fahrbahnen im Bereich der Zu-und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) 1Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben. 2Für Großgaragen von Wohngebäuden genügen abweichend von Satz 1 gemeinsame Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten, wenn im Einzelfall durch ein Gutachten einer anerkannten sachverständigen Person nachgewiesen ist, dass den Anforderungen an die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf andere Weise entsprochen wird und die Anforderungen des § 136 an die Lüftung erfüllt sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein erhöhter oder verkehrssicher abgegrenzter Gehweg erforderlich, sofern nicht für Fußgängerinnen und Fußgänger besondere Zugänge vorhanden sind.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß.
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§ 124 Rampen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Rampen in Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 Prozent geneigt sein. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Rampen in Klein- und Mittelgaragen sowie Rampen zwischen der Garage und der öffentlichen Verkehrsfläche bis zu 20 Prozent geneigt sein, wenn es die besonderen Grundstücksverhältnisse erfordern. 3Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. 4Die sichere Befahrbarkeit der Rampen muss insbesondere bei Rampen im Freien gewährleistet sein. 5Bei Neigungswechseln sind Neigungsdifferenzen über 8 Prozent auszurunden oder abzuflachen, um ein Aufsetzen der Fahrzeuge zu vermeiden und es sind die Anforderungen des § 126 an die lichte Höhe zu beachten. 6Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. 7Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 Prozent haben. 8Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 Prozent Neigung muss eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen. 2Bei Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängerinnen und Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. 2An Rampen, die von Fußgängerinnen und Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Für Rampen in Verbindung mit Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen.
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§ 125 Einstellplätze und Fahrgassen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. 2Seine Breite muss mindestens betragen:
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. 2,45 m, wenn keine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. 2,50 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird, die weder das Befahren des Einstellplatzes noch das Öffnen der Türen behindert,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. 2,55 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. 2,65 m, wenn beide Längsseiten des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt werden und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 5. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderungen bestimmt ist.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. 5Einstellplätze auf kraftbetriebenen geneigten Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Die Breite von Fahrgassen muss, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte der erforderlichen Fahrgassenbreite in Bezug auf Einstellplatzbreiten von 2,45 m bis 2,60 m sind linear zu interpolieren:
[siehe Tabelle am Ende der Seite]
2Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m, bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. 2Dies gilt nicht für
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Kleingaragen ohne Fahrgassen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben und ein Öffnen der Abschlüsse mit den Mitteln der Feuerwehr einfach möglich ist.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen.
Tabelle § 125 Absatz 2 Satz 1
Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse Erforderliche Fahrgassenbreite in Metern bei einer Einstellplatzbreite von 2,45 2,50 2,55 2,60 und mehr 90° 6,25 6,00 5,75 5,50 bis 45° 3,25 3,00 3,00 3,00 -
§ 126 Lichte Höhe
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1Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. 2Dies gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen.
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§ 127 Tragende Wände, Decken, Dächer
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.
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(2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 27 und 31 BauO NRW 2018 keine weitergehenden Anforderungen ergeben oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
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(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
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(4) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.
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(5) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.
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(6) 1Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden sowie unter Decken und Dächern müssen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung Baustoffen bestehen. 2Bei Großgaragen dürfen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02 m beträgt.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(7) Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(8) 1Fußbodenbeläge von Einstellplätzen, Verkehrsflächen und befahrbaren Dächern müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe ist zulässig, wenn sie eine glatte und dichte Oberfläche haben.
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§ 128 Außenwände
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Satz 1 gilt nicht für
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Türen und Fenster,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Fugendichtungen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen oder Außenwandkonstruktionen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.
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§ 129 Trennwände, sonstige Innenwände und Tore
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. 2Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden müssen feuerbeständig sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung (2) In Mittel- und Großgaragen müssen sonstige Innenwände und Tore, Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
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§ 130 Gebäudeabschlusswände
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
1Als Gebäudeabschlusswände sind Brandwände erforderlich. 2Bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient.
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§ 131 Bauliche Anforderungen an Kleingaragen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig. 2Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des § 27 BauO NRW 2018 für diese Gebäude.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein, soweit sich aus § 29 Absatz 3 BauO NRW 2018 keine weitergehenden Anforderungen ergeben. 2§ 29 Absatz 6 BauO NRW 2018 bleibt unberührt. 3Abstellräume mit bis zu 20 m² Fläche bleiben unberücksichtigt.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Als Gebäudeabschlusswände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 nicht erforderlich.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Öffnungen in Wänden zwischen geschlossenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden müssen mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) Auf Dächer über Kleingaragen sind die Vorschriften des § 32 Absatz 7 BauO NRW 2018 nicht anzuwenden, sofern Dachkonstruktion und -schalung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
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§ 132 Rauchabschnitte, Brandabschnitte
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen mindestens durch feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. 2Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m² oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m²
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung betragen. 3Sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen in jedem Garagengeschoss haben. 4Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. 2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können; dies gilt nicht für zusätzlich angeordnete Schlupftüren.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) § 30 Absatz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018 ist auf Garagen nicht anzuwenden.
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§ 133 Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen
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(1) 1Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Sicherheitsschleusen verbunden sein und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen verbunden sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Wände und Decken der Sicherheitsschleusen müssen feuerbeständig sein. 3Die Tür der Sicherheitsschleuse zu einem Flur, Treppenraum und Aufzugsvorraum muss feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. 4Die Tür der Sicherheitsschleuse zu der Garage muss feuerhemmend und selbstschließend sein. 5Beide Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. 6Abweichend davon darf die Sicherheitsschleuse direkt mit einem Aufzug verbunden sein, wenn der Aufzug in einem eigenen, feuerbeständigen Schacht liegt und direkt ins Freie führt.
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(2) 1Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörigen Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden sein. 2Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.
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(3) Türen zu Treppenräumen, die ausschließlich Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend, dicht- und selbstschließend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
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§ 134 Rettungswege
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(1) 1Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege nach § 33 Absatz 1 BauO NRW 2018 haben. 2In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 15 m Entfernung erreichbar ist. 3Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. 4Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, muss jede notwendige Treppe in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). 5§ 35 Absatz 2 Satz 2 BauO NRW 2018 ist auf Garagen nicht anzuwenden.
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(2) 1Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss in demselben Geschoss mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn kein Treppenraum erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung erreichbar sein. 2Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.
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(3) 1In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. 2In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete oder hinterleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.
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(4) Für Dacheinstellplätze gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
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(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.
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(6) Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen während der Betriebszeit von innen leicht und in voller Breite zu öffnen sein.
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§ 135 Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Gebäudefunkanlagen
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(1) 1In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. 2Sie muss so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux und in der zweiten Stufe von mindestens 20 Lux erreicht wird.
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(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.
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(4) 1Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb der Garage durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Garage mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. 2Satz 1 gilt nicht für Mittel- und Großgaragen mit nicht mehr als einem Untergeschoss und nicht mehr als 2 500 m² Nutzfläche.
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§ 136 Lüftung
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(1) 1Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, dass alle Bereiche der Garage ausreichend gelüftet werden. 2Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.
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(2) 1Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Garagen von Wohngebäuden, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. 2Die Lüftungsöffnungen müssen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Garageneinstellplatz haben,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. unverschließbar sein und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung gewährleistet ist.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3Die Lüftungsschächte müssen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm² je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3 000 cm² je Garageneinstellplatz haben.
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(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten einer anerkannten sachverständigen Person zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehaltes an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm³/m³) betragen wird, und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einer anerkannten sachverständigen Person bestätigt wird.
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(4) 1Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. 2Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann. 3Für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.
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(5) 1Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. 2Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- und Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. 3Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.
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(6) 1Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. 2Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Garagenbenutzer bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offengehalten werden. 3Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.
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(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.
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§ 137 Brandmeldeanlagen
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(1) 1Geschlossene Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern haben. 2Dies gilt nicht für geschlossene Großgaragen, die in jedem Garagengeschoss selbsttätige Feuerlöschanlagen haben.
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(2) 1Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind. 2Die Art der Brandmelder (selbsttätige, nichtselbsttätige Brandmelder) richtet sich nach der Art der Brandmelder, die für die baulichen Anlagen oder Räume vorgeschrieben ist, mit denen die geschlossenen Mittelgaragen in Verbindung stehen.
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(3) Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.
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§ 138 Feuerlöscheinrichtungen und –anlagen, Rauch- und Wärmeabzug
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(1) In unterirdischen Mittel- und Großgaragen müssen vorhanden sein:
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Wandhydranten an einer nassen Steigleitung für die Feuerwehr (Typ F) in allen Geschossen in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine Feuerlöschanlagen und -einrichtungen.
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(2) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. in unterirdischen Geschossen von Großgaragen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht oder die unterirdische Großgarage nur ein Geschoss hat,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. in automatischen Garagen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen mit Gruben.
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(3) Über jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen muss eine Meldung unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm² je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Deckenbereich oder im oberen Drittel des Wandbereichs angeordnet sind, oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300°C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) Absatz 4 gilt nicht für Garagen, die
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 136 Absatz 2 haben oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 2 und eine maschinelle Abluftanlage nach § 136 Absatz 4 haben, die mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann.
Kapitel 3
Betriebsvorschriften für Garagen
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§ 139 Betriebsvorschriften für Garagen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muss während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig anwesend sein. 2Anstelle einer ständig anwesenden Aufsichtsperson genügt eine Monitorkontrolle der Garage, wenn gewährleistet ist, dass die Bilder der Monitore zu einer ständig besetzten Stelle übertragen werden, damit im Gefahren- oder Störfall eine Aufsichtsperson unverzüglich benachrichtigt wird und die Garage innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 135 Absatz 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. 2CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) 1In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. 2In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen in Mittel- und Großgaragen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. je Einstellplatz bis zu vier Räder für ein Kraftfahrzeug innerhalb eines Einstellplatzes gelagert werden sowie
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Fahrradanhänger, die zum Transport von Lasten mit einem Fahrrad bestimmt sind, innerhalb der Garage abgestellt werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2Die Nutzbarkeit der notwendigen Stellplätze darf durch die Lagerung der Räder und das Abstellen von Fahrradanhängern nicht beeinträchtigt sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge mit dem Wortlaut beziehungsweise dem Piktogramm ,,Feuer und Rauchen verboten!“ hinzuweisen.
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§ 140 Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. Kraftstoff, vom Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge abgesehen, in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch dichtschließende Türen abgetrennt sind oder
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 4. die Kraftfahrzeuge Arbeitsmaschinen sind.
Kapitel 4
Besondere Vorschriften für Garagen
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§ 141 Ordnungswidrigkeiten
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. entgegen § 136 Absatz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. entgegen § 139 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass in allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen eine Aufsichtsperson während der Betriebszeit ständig anwesend ist oder nicht dafür sorgt, dass die Bilder der Monitore zu einer ständig besetzten Stelle übertragen werden,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. entgegen § 139 Absatz 2 geschlossene Mittel-und Großgaragen während der Betriebszeit nicht ständig beleuchtet.
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§ 142 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Garagen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 139 Absatz 2 bis 6) anzuwenden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Betreiberinnen oder Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen haben Frauenparkplätze (§ 122 Absatz 11) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung einzurichten.
Teil 6
Betriebsräume für elektrische Anlagen
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§ 143 Anwendungsbereich für das Aufstellen elektrischer Anlagen in Betriebsräumen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
Die Vorschriften des Teils 6 gelten für die Aufstellung von
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung in Gebäuden.
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§ 144 Begriffsbestimmung
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des § 143 dienen.
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§ 145 Allgemeine Anforderungen an das Aufstellen elektrischer Anlagen
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
1Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 143 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein.
2Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen inVorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 1. freistehenden Gebäuden und
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung 2. in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung wenn diese nur die in § 143 Nummer 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.
3Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 143 Nummer 2 genannten elektrischen Anlagen, die in Aufstellräumen für Feuerstätten oder Heizräumen aufgestellt werden. -
§ 146 Anforderungen an elektrische Betriebsräume
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Elektrische Betriebsräume müssen so angeordnet sein, dass sie im Gefahrenfall von allgemein zugänglichen Räumen oder vom Freien leicht und sicher erreichbar sind und durch nach außen aufschlagende Türen jederzeit ungehindert verlassen werden können. 2Sie dürfen von notwendigen Treppenräumen nicht unmittelbar zugänglich sein. 3Der Rettungsweg innerhalb elektrischer Betriebsräume bis zu einem Ausgang darf nicht länger als 35 m sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Elektrische Betriebsräume müssen so groß sein, dass die elektrischen Anlagen ordnungsgemäß errichtet und betrieben werden können. 2Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. 3Über Bedienungs- und Wartungsgängen muss eine Durchgangshöhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) Elektrische Betriebsräume müssen den betrieblichen Anforderungen entsprechend wirksam be- und entlüftet werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) In elektrischen Betriebsräumen dürfen Leitungen und Einrichtungen, die nicht zum Betrieb der jeweiligen elektrischen Anlagen erforderlich sind, nicht vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht für die zur Sicherheitsstromversorgung aus der Batterieanlage erforderlichen Installationen in elektrischen Betriebsräumen nach § 143 Nummer 3.
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§ 147 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Raumabschließende Bauteile elektrischer Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV, ausgenommen Außenwände, sind feuerbeständig auszuführen. 2Der erforderliche Raumabschluss zu anderen Räumen darf durch einen Druckstoß aufgrund eines Kurzschlusslichtbogens nicht gefährdet werden.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Türen müssen mindestens feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht sein sowie im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Soweit sie ins Freie führen, genügen selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen. 3An den Türen muss außen ein Hochspannungswarnschild angebracht sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(3) 1Bei elektrischen Betriebsräumen für Transformatoren mit Mineralöl oder einer synthetischen Flüssigkeit mit einem Brennpunkt < 300°C als Kühlmittel muss mindestens ein Ausgang unmittelbar ins Freie oder über einen Vorraum ins Freie führen. 2Der Vorraum darf auch mit dem Schaltraum, jedoch nicht mit anderen Räumen in Verbindung stehen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(4) 1Elektrische Betriebsräume nach Absatz 3 Satz 1 dürfen sich nicht in Geschossen befinden, deren Fußboden mehr als 4m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. 2Sie dürfen auch nicht in Geschossen über dem Erdgeschoss liegen.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(5) 1Elektrische Betriebsräume müssen unmittelbar oder über eigene Lüftungsleitungen wirksam aus dem Freien be- und in das Freie entlüftet werden. 2Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, sind feuerbeständig herzustellen. 3Öffnungen von Lüftungsleitungen zum Freien müssen Schutzgitter haben.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(6) 1Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für Fußbodenbeläge.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(7) 1Unter Transformatoren muss auslaufende Isolier- und Kühlflüssigkeit sicher aufgefangen werden können. 2Für höchstens drei Transformatoren mit jeweils bis zu 1 000 l Isolierflüssigkeit in einem elektrischen Betriebsraum genügt es, wenn die Wände in der erforderlichen Höhe sowie der Fußboden undurchlässig ausgebildet sind. 3An den Türen müssen entsprechend hohe und undurchlässige Schwellen vorhanden sein.
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§ 148 Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsdauer ausgeführt sein. 2§ 147 Absatz 5 Satz 1 und 3 und Absatz 6 gelten sinngemäß. 3Für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. 4Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen. 5Die Türen müssen selbstschließend sein.
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(2) Elektrische Betriebsräume nach Absatz 1 Satz 1 müssen frostfrei sein oder beheizt werden können.
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§ 149 Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1Raumabschließende Bauteile von elektrischen Betriebsräumen für zentrale Batterieanlagen zur Versorgung bauordnungsrechtlich vorgeschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen, ausgenommen Außenwände, müssen in einer dem erforderlichen Funktionserhalt der zu versorgenden Anlagen entsprechenden Feuerwiderstandsfähigkeit ausgeführt sein. 2§ 147 Absatz 5 Satz 1 und 3 und § 148 Absatz 2 gelten sinngemäß. 3Für Lüftungsleitungen, die durch andere Räume führen, gilt Satz 1 entsprechend. 4Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Türen muss derjenigen der raumabschließenden Bauteile entsprechen. 5Die Türen müssen selbstschließend sein. 6An den Türen muss ein Schild „Batterieraum“ angebracht sein.
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Fußböden von elektrischen Betriebsräumen nach Absatz 1 Satz 1, in denen geschlossene Zellen aufgestellt werden, müssen an allen Stellen für elektrostatische Ladungen einheitlich und ausreichend ableitfähig sein.
Teil 7
Schlussvorschriften
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§ 150 Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften
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(3) 1Vor dem 15. November eingeleitete Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Fassung dieser Verordnung weiterzuführen. 2Auf Verlangen des Antragstellenden ist die ab dem 15. November 2019 geltende Fassung anzuwenden.