In der linken Spalte findet sich die jeweils vorherige Fassung im Vergleich zur aktuell geltenden Regelung. Die Darstellung erfolgt absatzweise und zeigt pro Absatz die jeweils vorherige Fassung bis längstens zum 01.01.2019. Die rot markierten Inhalte wurden geändert oder gestrichen.

In der mittleren Spalte ist die jeweils geltende Fassung des Gesetzes zu finden. Dazu angegeben ist, wann die Änderung im jeweiligen Absatz eines Paragrafen in Kraft getreten ist. Da in Gesetzgebungsverfahren nicht immer ein ganzer Paragraf, sondern teilweise nur einzelne Absätze geändert werden, kann das Datum für verschiedene Absätze eines Paragrafen unterschiedlich sein. Die gelb markierten Inhalte wurden ergänzt oder geändert.

In der rechten Spalte findet sich die Gesetzesbegründung zur Änderung der linken im Verhältnis zur mittleren Spalte aus den jeweiligen Landtagsdrucksachen des Gesetzgebungsverfahrens. Die ebenfalls (teilweise) einblendbaren Hinweise der Baukammern beruhen auf Erfahrungen der Baukammern aus der Beratung ihrer Mitglieder. Sobald verfügbar kann zudem die Verwaltungsvorschrift für den jeweiligen Absatz eingeblendet werden.

Vorherige Fassungen

Aktuelle Fassung

§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe

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Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung
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Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung
Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung

Tabelle 3 (Erläuterungen): Anwesenheitspflichten bei Generalproben und Veranstaltungen

Art der VersammlungsstätteRegelAusnahmen nach Absatz 5*
 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (Absatz 3)Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Absatz 4)Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Absatz 5 Satz 1)Aufsicht führende Person (Absatz 5 Satz 2
Großbühnen (§ 2 Absatz 5 Nummer 5)2** 1 
Szeneflächen > 200 m²2** 1 
Mehrzweckhallen > 5 000 Besucher-plätze2** 1 
Szeneflächen > 50 m² ≤ 200 m² 1 1
Mehrzweckhallen ≤ 5 000 Besucher-plätze 1 1
* Wenn von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind.
** Ein Verantwortlicher für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und ein weiterer Verant-wortlicher für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen.