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In Kraft seit: 05.01.2017
(2) 1Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucherinnen und Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. 2Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben.
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Erläuterungen
Die in Absatz 2 enthaltene Forderung der Anordnung von mehreren Abschrankungen hintereinander ist für Großveranstaltungen mit vielen Personen vorgeschrieben. Die Erfahrungen bei Großkonzerten haben gezeigt, dass sie insbesondere notwendig sind, wenn viele Kinder und Jugendliche Besucher zu erwarten sind. Sie dient der Blockbildung in Nähe der Szenenfläche. Hierdurch soll erreicht werden, dass diese Besuchergruppen nicht durch zu großen Druck gegen die Absperrungen gefährdet werden und sich die Besucher im Gefahrenfall zu den seitlichen Ausgängen retten können. In der Vergangenheit ist dies bereits des Öfteren bei solchen Anlässen eingetreten; so sind am 28. Juni 1997 bei einem Rockkonzert im Rheinstadion in Düsseldorf und im Sommer 2000 bei einem Rockkonzert in Roskilde in Dänemark Personen vor der Bühne durch den Andrang der Besucherinnen und Besucher in Richtung Bühne zu Tode gekommen. Absatz 2 schreibt zumindest zwei gesondert abgeschrankte Besucherbereiche vor.
Die dafür nach Satz 2 vorgeschriebenen Mindestabmessungen sind zwingend einzuhalten. Die Zahl der zulässigen Stehplätze für Besucher in den Innenbereichen ist nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zu bemessen. Diese Blockbildung hat den Effekt, dass die Besucher zur vorderen Abschrankung drängen, um näher am Geschehen zu sein, dadurch aber zugleich im rückwärtigen Blockbereich eine Ausdünnung stattfindet, die den für Sicherheit und Ordnung Zuständigen und den Rettungskräften zu Gute kommt. Ist bei Veranstaltungen mit mehr als 5 000 Stehplätzen aufgrund der Art der Veranstaltung eine Gefährdung des Publikums nicht zu erwarten, kann auf die Anordnung weiterer Abschrankungen im Wege der Erteilung einer Abweichung gemäß § 69 BauO NRW 2018 entweder ganz oder zum Teil verzichtet werden.
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