| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
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1. entgegen § 101 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder ohne Feststellanlage fest stellt, |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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2. entgegen § 108 Absatz 1 die Sicherheitsbeleuchtung nicht ständig in Betrieb hält, |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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3. entgegen § 116 Absatz 1 Rettungswege nicht freihält, |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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4. entgegen § 116 Absatz 2 in Vorräumen und notwendigen Treppenräumen Gegenstände abstellt und |
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5. entgegen § 118 Absatz 1 keine Brandschutzbeauftragte bestellt. |