| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. 2Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig behindernden Anlagen, wie Schranken und Tore, muss ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorhanden sein, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) 1Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein. 2Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. 3Beträgt der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes weniger als 10 m, können breitere Fahrbahnen verlangt werden, wenn dies wegen hohen Verkehrsaufkommens erforderlich ist. 4Für Fahrbahnen im Bereich der Zu-und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (4) 1Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben. 2Für Großgaragen von Wohngebäuden genügen abweichend von Satz 1 gemeinsame Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten, wenn im Einzelfall durch ein Gutachten einer anerkannten sachverständigen Person nachgewiesen ist, dass den Anforderungen an die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf andere Weise entsprochen wird und die Anforderungen des § 136 an die Lüftung erfüllt sind. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (5) Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein erhöhter oder verkehrssicher abgegrenzter Gehweg erforderlich, sofern nicht für Fußgängerinnen und Fußgänger besondere Zugänge vorhanden sind. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß. |