| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Rampen in Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 Prozent geneigt sein. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Rampen in Klein- und Mittelgaragen sowie Rampen zwischen der Garage und der öffentlichen Verkehrsfläche bis zu 20 Prozent geneigt sein, wenn es die besonderen Grundstücksverhältnisse erfordern. 3Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. 4Die sichere Befahrbarkeit der Rampen muss insbesondere bei Rampen im Freien gewährleistet sein. 5Bei Neigungswechseln sind Neigungsdifferenzen über 8 Prozent auszurunden oder abzuflachen, um ein Aufsetzen der Fahrzeuge zu vermeiden und es sind die Anforderungen des § 126 an die lichte Höhe zu beachten. 6Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. 7Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 Prozent haben. 8Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) 1Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 Prozent Neigung muss eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen. 2Bei Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) 1In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängerinnen und Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. 2An Rampen, die von Fußgängerinnen und Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (4) Für Rampen in Verbindung mit Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen. |