| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig. 2Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des § 27 BauO NRW 2018 für diese Gebäude. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) 1Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen müssen feuerhemmend sein, soweit sich aus § 29 Absatz 3 BauO NRW 2018 keine weitergehenden Anforderungen ergeben. 2§ 29 Absatz 6 BauO NRW 2018 bleibt unberührt. 3Abstellräume mit bis zu 20 m² Fläche bleiben unberücksichtigt. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) 1Als Gebäudeabschlusswände nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 genügen Wände, die feuerhemmend sind oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Für offene Kleingaragen ist eine Gebäudeabschlusswand nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 BauO NRW 2018 nicht erforderlich. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (4) Öffnungen in Wänden zwischen geschlossenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden müssen mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen werden. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (5) Auf Dächer über Kleingaragen sind die Vorschriften des § 32 Absatz 7 BauO NRW 2018 nicht anzuwenden, sofern Dachkonstruktion und -schalung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. |