In der linken Spalte findet sich die jeweils vorherige Fassung im Vergleich zur aktuell geltenden Regelung. Die Darstellung erfolgt absatzweise und zeigt pro Absatz die jeweils vorherige Fassung bis längstens zum 01.01.2019. Die rot markierten Inhalte wurden geändert oder gestrichen.

In der mittleren Spalte ist die jeweils geltende Fassung des Gesetzes zu finden. Dazu angegeben ist, wann die Änderung im jeweiligen Absatz eines Paragrafen in Kraft getreten ist. Da in Gesetzgebungsverfahren nicht immer ein ganzer Paragraf, sondern teilweise nur einzelne Absätze geändert werden, kann das Datum für verschiedene Absätze eines Paragrafen unterschiedlich sein. Die gelb markierten Inhalte wurden ergänzt oder geändert.

In der rechten Spalte findet sich die Gesetzesbegründung zur Änderung der linken im Verhältnis zur mittleren Spalte aus den jeweiligen Landtagsdrucksachen des Gesetzgebungsverfahrens. Die ebenfalls (teilweise) einblendbaren Hinweise der Baukammern beruhen auf Erfahrungen der Baukammern aus der Beratung ihrer Mitglieder. Sobald verfügbar kann zudem die Verwaltungsvorschrift für den jeweiligen Absatz eingeblendet werden.

Vorherige Fassungen

Aktuelle Fassung

§ 7 Bemessung der Rettungswege

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Vorherige Fassungen Aktuelle Fassung Begründung der Gesetzesänderung
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Erläuterungen Tabelle 1

PersonenanzahlErforderliche Rettungswegbreite in  
 Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen (Nummer 1)andere Versammlungsstätten (Nummer 2)
Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind, müssen nach § 6 Absatz 5 Satz 1 jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss nach § 7 Absatz 4 Satz 3 mindestens 1,20 m betragen.  
Bei allen nicht mit * gekennzeichneten Rettungswegbreiten ist die Mindestbreite jeweils so auf alle Rettungswege zu verteilen, dass die Rettungswege möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegen und kein Rettungsweg eine Breite von weniger als 1,20 m hat.
201nicht im Anwendungsbereich201/200 x 1,20 m = 1,21 m
-> 2 x 1,20 m = 2,40 m*
300nicht im Anwendungsbereich300/200 x 1,20 m = 1,80 m
-> 2 x 1,20 m = 2,40 m*
400nicht im Anwendungsbereich400/200 x 1,20 m = 2,40 m
500nicht im Anwendungsbereich500/200 x 1,20 m = 3,00 m
600nicht im Anwendungsbereich600/200 x 1,20 m = 3,60 m
700nicht im Anwendungsbereich700/200 x 1,20 m = 4,20 m
800nicht im Anwendungsbereich800/200 x 1,20 m = 4,80 m
900nicht im Anwendungsbereich900/200 x 1,20 m = 5,40 m
1 000nicht im Anwendungsbereich1 000/200 x 1,20 m = 6,00 m
1 0011 001/600 x 1,20 m = 2,01 m
-> 2 x 1,20 m = 2,40 m*
1 001/200 x 1,20 m = 6,01 m
1 1001 100/600 x 1,20 m = 2,20 m
-> 2 x 1,20 m = 2,40 m*
1 100/200 x 1,20 m = 6,60 m
Personenanzahl  Erforderliche Rettungswegbreite in  
 Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen (Nummer 1)geschlossenen Versammlungsstätten  
Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind, müssen nach § 6 Absatz 5 Satz 1 jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss nach § 7 Absatz 4 Satz 3 mindestens 1,20 m betragen. Bei allen nicht mit * gekennzeichneten Rettungswegbreiten ist die Mindestbreite jeweils so auf alle Rettungswege zu verteilen, dass die Rettungswege möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegen und kein Rettungsweg eine Breite von weniger als 1,20 m hat.
1 2001 200/600 x 1,20 m = 2,40 m1 200/200 x 1,20 m = 7,20 m
1 3001 300/600 x 1,20 m = 2,60 m1 300/200 x 1,20 m = 7,80 m
1 4001 400/600 x 1,20 m = 2,80 m1 400/200 x 1,20 m = 8,40 m
1 5001 500/600 x 1,20 m = 3,00 m1 500/200 x 1,20 m = 9,00 m
1 6001 600/600 x 1,20 m = 3,20 m1 600/200 x 1,20 m = 9,60 m
1 7001 700/600 x 1,20 m = 3,40 m1 700/200 x 1,20 m = 10,20 m
1 8001 800/600 x 1,20 m = 3,60 m1 800/200 x 1,20 m = 10,80 m
1 9001 900/600 x 1,20 m = 3,80 m1 900/200 x 1,20 m = 11,40 m
2 0002 000/600 x 1,20 m = 4,00 m2 000/200 x 1,20 m = 12,00 m