| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. 2Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 69 Absatz 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) 1Notwendige Treppen für Kundinnen und Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. 2Es genügt eine Breite von mindestens 1,20 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) Notwendige Treppen brauchen nicht in notwendigen Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die |
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1. eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben oder |
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2. eine Fläche von mehr als 100 m², aber nicht mehr als 500 m² haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (4) 1Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. 2Dies gilt nicht für Treppen nach Absatz 3. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (5) 1Treppen für Kundinnen und Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. 2Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen. |