| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) In Verkaufsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass sich Besucherinnen und Besucher und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein |
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1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren, |
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2. in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher sowie Toilettenräumen mit mehr als 50 m² Grundfläche, |
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3. in Räumen für Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume, |
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4. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen, |
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5. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen und |
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6. für die Beleuchtung der Stufen. |