| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Verkaufsstätten müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. 2Dies gilt nicht für |
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1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 65 Absatz 1 Nummer 3 und |
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2. sonstige Verkaufsstätten nach § 65 Absatz 1 Nummer 4. |
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3Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nummer 2 müssen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m² haben. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) 1In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein: |
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1. geeignete Feuerlöscher und |
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a) Wandhydranten für die Feuerwehr (Typ F) in ausreichender Anzahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen, |
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b) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder |
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c) im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine zusätzlichen Feuerlöschanlagen und -einrichtungen, |
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2. Brandmeldeanlagen mit nichtselbststätigen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie |
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3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können. |
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2In Verkaufsstätten ohne selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst vorhanden sein. 3Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 4Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) 1In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder, wenn dieses Geschoss von der Brandmeldung betroffen ist, ein anderes geeignetes Geschoss unmittelbar anfahren, sodass die Personen das Gebäude schnellstmöglich sicher verlassen können. 3Danach sind die Aufzüge dort stillzusetzen. 4Ausgenommen sind Aufzüge, die innerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind und deren Zugang ausschließlich über den notwendigen Treppenraum erfolgt. |