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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb der Verkaufsstätte durch die bauliche Anlage gestört, so ist die Verkaufsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten. 2Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten bis zu 5 000 m² Grundfläche sowie für Verkaufsstätten mit einer Grundfläche bis 1 500 m², wenn sich die Verkaufsstätte über nicht mehr als drei Geschosse erstreckt und die Gesamtfläche aller Geschosse insgesamt nicht mehr als 3 000 m² beträgt. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) Verkaufsstätten müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der |
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1. Sicherheitsbeleuchtung, |
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2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge, |
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3. selbsttätigen Feuerlöschanlagen, |
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4. Rauchabzugsanlagen, |
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5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (zum Beispiel Rolltore), |
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6. Brandmeldeanlagen, |
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7. Alarmierungsanlagen, |
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8. Druckerhöhungsanlagen und |
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9. Gebäudefunkanlagen. |