| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
|
In Kraft seit: 05.01.2017 Betriebsräume für elektrische Anlagen (elektrische Betriebsräume) sind Räume, die ausschließlich zur Unterbringung von Einrichtungen im Sinne des § 143 dienen. |