| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) Tragende und aussteifende Bauteile sowie Brüstungen offener Gänge müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (4) 1Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, bis an die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. 2Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. 3Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (5) 1Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein |
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1. Geschossdecken, |
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2. Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen und |
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3. Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen. |
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2Die Wände der Bauteile aus Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen die Bauart von Brandwänden haben. 3Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (6) Raumabschließend feuerbeständig müssen sein |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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1. Wände von Installationsschächten, |
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2. Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen, |
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3. Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr, |
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4. Trennwände zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Keller und |
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5. Wände offener Gänge. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (7) 1Raumabschließend feuerhemmend müssen sein |
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1. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten, |
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2. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, |
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3. Wände notwendiger Flure, |
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4. durchgehende Systemböden und |
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5. durchgehende Unterdecken. |
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2Systemböden oder Unterdecken dürfen unter oder über Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 durchgehen. 3Durchgehende Systemböden oder Unterdecken müssen mit den Wänden nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf die für die Wand erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit geprüft sein. 4Die Prüfung bezieht sich auf die raumabschließende Wirkung. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (8) 1Außenwände müssen in allen ihren Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Dies gilt nicht für |
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1. Fensterprofile, |
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2. Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen, linien- oder stabförmigen Profilen, |
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3. Dichtstoffe zur Abdichtung der Fugen zwischen Verglasungen und Traggerippen und |
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4. Kleinteile ohne tragende Funktion, die nicht zur Brandausbreitung beitragen. |
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3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen und Umwehrungen. |