| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der |
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1. Sicherheitsbeleuchtung, |
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2. selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung, |
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3. Rauchabzugsanlagen, |
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4. Brandmeldeanlagen |
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5. Alarmierungsanlagen und |
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6. Gebäudefunkanlagen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit, insbesondere der Rettungswege, gewährleisten. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucherinnen und Besucher nicht zugänglich sein. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz). |