| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 1Hochhäuser müssen getrennte lüftungstechnische Anlagen (Druckbelüftungsanlagen) für |
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1. innenliegende Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume sowie |
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2. Feuerwehraufzugsschächte und deren Vorräume |
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haben, damit Feuer und Rauch nicht eindringen können. 2Im Brandfall muss ein Durchspülen dieser Räume so erfolgen, dass |
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1. die Luft auch bei geöffneten Türen zu dem vom Brand betroffenen Geschoss auch unter ungünstigen klimatischen Bedingungen entgegen der Fluchtrichtung strömt, |
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2. die mittlere Luftgeschwindigkeit durch die geöffneten Türen der Treppenräume und deren Vorräume mindestens 2,0 m/s und durch geöffnete Türen des Vorraumes eines Feuerwehraufzugs mindestens 0,75 m/s beträgt, sofern bei Hochhäusern mit selbsttätigen Feuerlöschanlagen nicht mit ingenieurtechnischen Verfahren des Brandschutzingenieurwesens nachgewiesen wird, dass Feuer und Rauch auch bei einer mittleren Luftgeschwindigkeit von mindestens 1,0 m/s durch die geöffneten Türen der Treppenräume und deren Vorräume nicht eindringen können, |
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3. die maximale Türöffnungskraft an den Türen der innenliegenden Sicherheitstreppenräume und deren Vorräume sowie an den Türen der Vorräume der Feuerwehraufzugsschächte, gemessen am Türgriff, höchstens 100 N betragen darf und |
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4. die Außenluftansaugung so erfolgt, dass kein Rauch angesaugt werden kann. |
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3Die Lüftungsanlagen müssen durch die Brandmeldeanlage selbsttätig ausgelöst werden und umgehend nach Auslösung den maximalen Luftvolumenstrom fördern. 4Ist nur ein innenliegender Sicherheitstreppenraum vorhanden, müssen bei Ausfall der für die Aufrechterhaltung des Überdrucks erforderlichen Geräte betriebsbereite Ersatzgeräte deren Funktion übernehmen. |