| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen: |
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1. Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Absatz 6), |
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2. Sitzplätze (§ 10 Absatz 2 und § 33 Absatz 2), |
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3. Lautsprecheranlage (§ 20 Absatz 2 und § 26 Absatz 1), |
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4. Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Absatz 2), |
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5. Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Absatz 1 und 2), |
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6. Wellenbrecher (§ 28) und |
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7. Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29). |
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Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019 (2) 1Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie § 3 Absatz 6 und 7, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1 und 7, § 11 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 14 Absatz 3, § 19 Absatz 8 und § 46 entsprechend anzuwenden. 2Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 42 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen. |
In Kraft seit: 15.11.2019 (2) 1Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie § 3 Absatz 6 und 7, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1 und 7, § 11 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 14 Absatz 3, § 19 Absatz 7 und § 46 entsprechend anzuwenden. 2Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 42 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen. |