| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 Die Vorschriften des Teils 6 gelten für die Aufstellung von |
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1. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, |
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2. ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen und |
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3. zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen |
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in Gebäuden. |