| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Flure, Treppenräume und Aufzugsvorräume, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Sicherheitsschleusen verbunden sein und |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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2. mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Türen verbunden sein. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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2Wände und Decken der Sicherheitsschleusen müssen feuerbeständig sein. 3Die Tür der Sicherheitsschleuse zu einem Flur, Treppenraum und Aufzugsvorraum muss feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein. 4Die Tür der Sicherheitsschleuse zu der Garage muss feuerhemmend und selbstschließend sein. 5Beide Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. 6Abweichend davon darf die Sicherheitsschleuse direkt mit einem Aufzug verbunden sein, wenn der Aufzug in einem eigenen, feuerbeständigen Schacht liegt und direkt ins Freie führt. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) 1Mittel- und Großgaragen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörigen Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden sein. 2Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) Türen zu Treppenräumen, die ausschließlich Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend, dicht- und selbstschließend sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. |