| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Geschlossene Großgaragen, ausgenommen automatische Garagen, müssen mindestens durch feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. 2Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf |
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1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m² oder |
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2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m² |
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betragen. 3Sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen in jedem Garagengeschoss haben. 4Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) 1Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. 2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können; dies gilt nicht für zusätzlich angeordnete Schlupftüren. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6 000 m³ Brutto-Rauminhalt unterteilt sein. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (4) § 30 Absatz 2 Nummer 2 BauO NRW 2018 ist auf Garagen nicht anzuwenden. |