| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. 2Seine Breite muss mindestens betragen: |
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1. 2,45 m, wenn keine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird, |
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2. 2,50 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird, die weder das Befahren des Einstellplatzes noch das Öffnen der Türen behindert, |
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3. 2,55 m, wenn eine Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt wird, |
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4. 2,65 m, wenn beide Längsseiten des Einstellplatzes durch Wände, Stützen sowie andere Bauteile oder Einrichtungen in einem Abstand von weniger als 0,10 m begrenzt werden und |
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5. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderungen bestimmt ist. |
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3Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen. 5Einstellplätze auf kraftbetriebenen geneigten Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) 1Die Breite von Fahrgassen muss, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte der erforderlichen Fahrgassenbreite in Bezug auf Einstellplatzbreiten von 2,45 m bis 2,60 m sind linear zu interpolieren: |
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2Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m, bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn |
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1. eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt, |
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2. die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und |
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3. in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (5) 1Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. 2Dies gilt nicht für |
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1. Kleingaragen ohne Fahrgassen, |
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2. Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und |
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3. Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen. |
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3Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (6) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben und ein Öffnen der Abschlüsse mit den Mitteln der Feuerwehr einfach möglich ist. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für automatische Garagen. |
Tabelle § 125 Absatz 2 Satz 1
| Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse | Erforderliche Fahrgassenbreite in Metern bei einer Einstellplatzbreite von | |||
| 2,45 | 2,50 | 2,55 | 2,60 und mehr | |
| 90° | 6,25 | 6,00 | 5,75 | 5,50 |
| bis 45° | 3,25 | 3,00 | 3,00 | 3,00 |