| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Abschlüsse von Öffnungen in raumabschließenden Bauteilen müssen rauchdicht und selbstschließend sein und der Feuerwiderstandsfähigkeit dieser Bauteile entsprechen. 2Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in Wänden zwischen |
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1. notwendigen Treppenräumen und Vorräumen oder notwendigen Fluren, |
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2. Vorräumen und notwendigen Fluren, |
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3. notwendigen Fluren und Nutzungseinheiten, |
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4. offenen Gängen und Nutzungseinheiten sowie |
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5. Installationsschächten für Elektroleitungen gemäß § 112 Absatz 3 Satz 1 sowie Räumen gemäß § 112 Absatz 4 und anderen Räumen. |
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3Rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse genügen für Öffnungen in den Wänden zwischen |
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1. außenliegenden Sicherheitstreppenräumen und offenen Gängen, |
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2. innenliegenden Sicherheitstreppenräumen und Vorräumen sowie |
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3. offenen Gängen und notwendigen Fluren. |
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4In Fahrschächten genügen Fahrschachttüren, die den Anforderungen des § 39 Absatz 2 Satz 3 BauO NRW 2018 entsprechen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) 1Revisionsöffnungen in Systemböden müssen so angeordnet sein, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind. 2In durchgehenden Systemböden sind andere Öffnungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) 1Für die Abschlüsse von Öffnungen in durchgehenden Systemböden genügen dichtschließende Verschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen. 2Für Abschlüsse von Installationsöffnungen in Systemböden mit einer Größe von nicht mehr als 0,1 m² genügen Verschlüsse aus schwerentflammbaren Baustoffen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (4) Für durchgehende Unterdecken gilt Absatz 2 entsprechend. |