| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) 1Treppenraumerweiterungen müssen |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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1. die Anforderungen an notwendige Treppenräume erfüllen, |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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2. feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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3. mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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2Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben. |