| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. 2Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden. |
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Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019 (2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein |
In Kraft seit: 15.11.2019 (2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen und |
1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen, |
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2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen. |
2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen und |
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3. in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit nicht mehr als 30 Gastbetten. |