| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einer oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens eine oder ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen sowie eine oder ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortliche oder Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2Für Szenenflächen und Mehrzweckhallen nach Satz 1, deren bühnen- und beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang ist, genügt es, wenn während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter anwesend ist. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (5) 1Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von der oder dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden, |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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2. diese Einrichtungen nach der Überprüfung beziehungsweise während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und |
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4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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2Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind, |
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2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (6) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. 3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist. |
Tabelle 3 (Erläuterungen): Anwesenheitspflichten bei Generalproben und Veranstaltungen
| Art der Versammlungsstätte | Regel | Ausnahmen nach Absatz 5* | ||
| Verantwortliche für Veranstaltungstechnik (Absatz 3) | Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Absatz 4) | Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Absatz 5 Satz 1) | Aufsicht führende Person (Absatz 5 Satz 2 | |
| Großbühnen (§ 2 Absatz 5 Nummer 5) | 2** | 1 | ||
| Szeneflächen > 200 m² | 2** | 1 | ||
| Mehrzweckhallen > 5 000 Besucher-plätze | 2** | 1 | ||
| Szeneflächen > 50 m² ≤ 200 m² | 1 | 1 | ||
| Mehrzweckhallen ≤ 5 000 Besucher-plätze | 1 | 1 | ||
| * Wenn von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind. | ||||
| ** Ein Verantwortlicher für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen und ein weiterer Verant-wortlicher für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen. | ||||