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In Kraft seit: 05.01.2017
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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Erläuterungen
Die Anforderung an Laseranlagen ergeben sich aus der allgemein anerkannten Regel der Technik DIN 56912:1999-04 „Showlaser und Showlaseranlagen“ sowie aus den einschlägigen Regeln des Bundesverbandes der Unfallkassen, der DGUV Information 203-037 „Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke“ und der DGUV Vorschrift 12 „Laserstrahlung“. Da die Unfallverhütungsvorschriften nur die Beschäftigten erfassen, ist eine Erstreckung der im Umgang mit Laseranlagen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften auf den Schutz der Besucherinnen und Besucher erforderlich.
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