| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 1Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach §10 Absatz 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. 2Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. Begründung aufklappenErläuterungen § 13 sieht eine von der Bemessung der notwendigen Stellplätze unabhängige, feste Bemessung der barrierefreien Stellplätze für Menschen mit Behinderungen vor. Da die Stellplatz-Richtzahlen bei Versammlungsstätten nach der Art der Versammlungsstätte unterschiedliche Richtzahlen festschreiben (zum Beispiel bei Theatern 1 Stellplatz je 5 – 10 Sitzplätze, bei Sportstadien 1 Stellplatz je 250 qm Sportfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 10 – 15 Besucherplätze) ist es nicht zweckmäßig, die Anzahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen an die Gesamtzahl der notwendigen Stellplätze zu binden. Wäre nur eine geringe Zahl notwendiger Stellplätze nachzuweisen, dann hätte dies zur Folge, dass auch entsprechend weniger barrierefreie Stellplätze für die Fahrzeuge von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stünden. Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen ist damit gleichbleibend, auch wenn die Stellplatzanforderungen im Übrigen auf Grund der Stellplatz-Richtzahlen, einer Stellplatzbeschränkungssatzung reduziert sind oder ganz auf Stellplätze verzichtet würde. § 10 Absatz 7 reserviert mindestens ein Prozent der Besucherplätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen. Dies schließt nicht aus, dass auch andere Besucherplätze durch Menschen mit Behinderungen, die nicht Rollstuhlbenutzer sind, in Anspruch genommen werden. Die Stellplatzrichtlinien sehen für Versammlungsstätten jeweils für 5-10 Besucherplätze einen Stellplatz vor. Bei einer Versammlungsstätte mit 1 000 Besucherplätzen können demnach z. B. 200 Stellplätze erforderlich werden. Aus § 10 Absatz 7 ergibt sich für diesen Fall, dass diese Versammlungsstätte mit 1 000 Besucherplätzen mindestens 10 Besucherplätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen haben müsste. Für diese 10 Besucherplätze müssen somit mindestens 5 barrierefreie Stellplätze zur Verfügung stehen. Da Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen überwiegend auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen angewiesen sind, erscheint eine weitere Reduzierung nicht angebracht. Für die barrierefreien Stellplätze ist DIN 18040 Teil 1 zu beachten. Die Auffindbarkeit und Erreichbarkeit der barrierefreien Stellplätze ergibt sich aus Abschnitt 4.2.3 der DIN 18040 Teil 1. |
Erläuterungen § 13 sieht eine von der Bemessung der notwendigen Stellplätze unabhängige, feste Bemessung der barrierefreien Stellplätze für Menschen mit Behinderungen vor. Da die Stellplatz-Richtzahlen bei Versammlungsstätten nach der Art der Versammlungsstätte unterschiedliche Richtzahlen festschreiben (zum Beispiel bei Theatern 1 Stellplatz je 5 – 10 Sitzplätze, bei Sportstadien 1 Stellplatz je 250 qm Sportfläche, zusätzlich 1 Stellplatz je 10 – 15 Besucherplätze) ist es nicht zweckmäßig, die Anzahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen an die Gesamtzahl der notwendigen Stellplätze zu binden. Wäre nur eine geringe Zahl notwendiger Stellplätze nachzuweisen, dann hätte dies zur Folge, dass auch entsprechend weniger barrierefreie Stellplätze für die Fahrzeuge von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stünden. Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderungen ist damit gleichbleibend, auch wenn die Stellplatzanforderungen im Übrigen auf Grund der Stellplatz-Richtzahlen, einer Stellplatzbeschränkungssatzung reduziert sind oder ganz auf Stellplätze verzichtet würde. § 10 Absatz 7 reserviert mindestens ein Prozent der Besucherplätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen. Dies schließt nicht aus, dass auch andere Besucherplätze durch Menschen mit Behinderungen, die nicht Rollstuhlbenutzer sind, in Anspruch genommen werden. Die Stellplatzrichtlinien sehen für Versammlungsstätten jeweils für 5-10 Besucherplätze einen Stellplatz vor. Bei einer Versammlungsstätte mit 1 000 Besucherplätzen können demnach z. B. 200 Stellplätze erforderlich werden. Aus § 10 Absatz 7 ergibt sich für diesen Fall, dass diese Versammlungsstätte mit 1 000 Besucherplätzen mindestens 10 Besucherplätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen haben müsste. Für diese 10 Besucherplätze müssen somit mindestens 5 barrierefreie Stellplätze zur Verfügung stehen. Da Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen überwiegend auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen angewiesen sind, erscheint eine weitere Reduzierung nicht angebracht. Für die barrierefreien Stellplätze ist DIN 18040 Teil 1 zu beachten. Die Auffindbarkeit und Erreichbarkeit der barrierefreien Stellplätze ergibt sich aus Abschnitt 4.2.3 der DIN 18040 Teil 1. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 1Die Zahl der notwendigen barrierefreien Stellplätze muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach §10 Absatz 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. 2Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. |