| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) In unterirdischen Mittel- und Großgaragen müssen vorhanden sein: |
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1. Wandhydranten an einer nassen Steigleitung für die Feuerwehr (Typ F) in allen Geschossen in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe, |
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2. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle trockene Löschwasserleitungen oder |
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3. im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle keine Feuerlöschanlagen und -einrichtungen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) Selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein |
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1. in unterirdischen Geschossen von Großgaragen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht oder die unterirdische Großgarage nur ein Geschoss hat, |
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2. in automatischen Garagen und |
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3. in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen mit Gruben. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) Über jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen muss eine Meldung unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (4) Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug |
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1. Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1 000 cm² je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Deckenbereich oder im oberen Drittel des Wandbereichs angeordnet sind, oder |
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2. maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300°C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten; eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (5) Absatz 4 gilt nicht für Garagen, die |
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1. Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 136 Absatz 2 haben oder |
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2. selbsttätige Feuerlöschanlagen nach Absatz 2 und eine maschinelle Abluftanlage nach § 136 Absatz 4 haben, die mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann. |