| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. 2In der Brandschutzordnung sind mindestens festzulegen |
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1. die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach § 118 Absatz 1 erforderlich, |
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2. die Maßnahmen im Fall eines Brandes, |
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3. die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand und |
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4. die Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. |