| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) Die Rettungswege müssen ständig frei gehalten werden. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) In Vorräumen und notwendigen Treppenräumen dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. |