| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Bodenbeläge, Bekleidungen, Putze und Einbauten müssen nichtbrennbar sein in |
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1. notwendigen Treppenräumen, |
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2. Vorräumen von notwendigen Treppenräumen, |
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3. Vorräumen von Feuerwehraufzugsschächten und |
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4. Räumen zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie. |
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2Bodenbeläge in notwendigen Fluren müssen mindestens schwerentflammbar sein. |
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(2) 1Estriche, Dämmschichten und Sperrschichten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Sperrschichten aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn sie durch nichtbrennbare Baustoffe oder Bauprodukte gegen Entflammen geschützt sind. 3Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen innerhalb des Fußbodenaufbaus sind zulässig, wenn sie von einer durchgehenden und ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen überdeckt werden, in diesem Fall sind Randstreifen aus nichtbrennbaren Baustoffen zu verwenden. 4Satz 3 gilt nicht für Systemböden. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) Dehnungsfugen dürfen mit Ausnahme der Abdeckung nur mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein. |