| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm bestimmte Vertretung ständig anwesend sein. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) 1Die Betreiberin oder der Betreiber einer Verkaufsstätte hat |
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1. eine Brandschutzbeauftragte oder einen Brandschutzbeauftragten und |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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2. je angefangene 5 000 m² Verkaufsfläche mindestens eine Selbsthilfekraft für den Brandschutz |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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zu bestellen. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) Die oder der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § 69 Absatz 8 Satz 2, des § 72 Absatz 5, der §§ 83, 84 Absatz 3, des § 85 Absatz 5 und des § 86 zu sorgen. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle festzulegen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein. |