| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die zum Freien oder zu notwendigen Treppenräumen führen. 2Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben, genügt ein Ausgang. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) 1Kellergeschosse mit anderen als den in Absatz 1 genannten Nutzungen müssen in jedem Brandabschnitt mindestens zwei getrennte Ausgänge haben. 2Von diesen Ausgängen muss mindestens einer unmittelbar oder über eine eigene außenliegende Treppe, die mit anderen über dem Erdgeschoss liegenden Treppenräumen des Gebäudes nicht in Verbindung stehen darf, ins Freie führen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) 1Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein. 2Für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m² haben, genügt eine Breite von 1 m. 3Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (4) 1Die Ausgänge aus einem Geschoss einer Verkaufsstätte ins Freie oder in notwendige Treppenräume müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m² |
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1. der Flächen der Verkaufsräume und |
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2. die Hälfte der Flächen der Ladenstraßen, mindestens jedoch der Flächen der Ladenstraße bezogen auf die Mindestbreite nach § 72 Absatz 1 |
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haben. 2Ausgänge aus den Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. 3Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (5) Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen. |