| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. 2Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren oder in den Beherbergungsräumen auch selbsttätig ausgelöst wer-den. 3In Beherbergungsräumen nach § 56 muss die Auslösung des Alarms optisch und akustisch erkennbar sein. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) 1In Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gastbetten muss jeder Beherbergungsraum mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019 (3) 1Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren und in den Beherbergungsräumen ansprechen, sowie mit nichtselbsttätigen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. 2Die selbsttätigen Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 3Brandmeldungen müssen unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden. |
In Kraft seit: 15.11.2019 (3) 1Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit selbsttätigen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren und in den Beherbergungsräumen ansprechen, sowie mit nichtselbsttätigen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. 2Die selbsttätigen Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 3Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und selbsttätig zur einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019 (4) 1In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die Aufzüge, die außerhalb von notwendigen Treppenräumen angeordnet sind, mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. |
In Kraft seit: 15.11.2019 (4) 1In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage ausgelöst wird. |