| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019 (1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutztüren erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen |
In Kraft seit: 15.11.2019 (1) Feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und |
1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden. |
2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019 (2) Rauchschutztüren müssen vorhanden sein in Öffnungen |
In Kraft seit: 15.11.2019 (2) Rauchdichte und selbstschließende Türen müssen vorhanden sein in Öffnungen |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren, |
1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren, |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und |
2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen. |
3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 genügen Türen, die mindestens dichtschließend sind, wenn die Beherbergungsstätte eine selbsttätige Brandmeldeanlage nach § 55 Absatz 3 hat. |