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In Kraft seit: 05.01.2017
(2) Jeder Versammlungsraum und jeder sonstige Aufenthaltsraum mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Lüftungsanlage haben.
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Erläuterungen
Absatz 2 regelt die Anforderungen an die Lüftung. Die Grundanforderung, dass ein Aufenthaltsraum durch Fenster oder raumlufttechnische Anlagen belüftet können werden muss, ergibt sich bereits aus § 46 BauO NRW 2018. § 17 stellt jedoch klar, dass jeder Versammlungsraum mit mehr als 200 m² Grundfläche und jeder Aufenthaltsraum mit mehr als 200 m² Grundfläche eine mechanische Lüftungsanlage haben müssen. Dies ist erforderlich, weil erst diese Regelung zur Anwendung einer die Vorschrift ausfüllenden allgemein anerkannten Regel der Technik, z. B. DIN EN 13779, führt. Soll bei Versammlungsräumen oder sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 200 m² im Einzelfall auf eine nach § 17 erforderliche Lüftungsanlage verzichtet werden, so ist darüber durch Zulassung einer Abweichung zu entscheiden. Wegen der durch § 46 BauO NRW 2018 und § 17 verfolgten Schutzziele kommt eine Abweichung nur in Betracht, wenn ein ausreichender Luftwechsel durch notwendige Fenster nachgewiesen wird. Maßgebend für die Bemessung ist die maximale Leistungsfähigkeit der Lüftungsanlage bei Vollbetrieb der Versammlungsstätte. Die Lüftungsanlage kann, zum Beispiel wenn sich nur wenige Personen im Versammlungsraum aufhalten, mit geringerer Leistung betrieben werden. Halten sich im Versammlungsraum regelmäßig nur Besucherinnen und Besucher auf – wie zum Beispiel in einem Kinosaal – sind nur die bauaufsichtlichen Anforderungen des § 17 zu erfüllen. Halten sich im Versammlungsraum überwiegend Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer auf – wie zum Beispiel auf der Bühne -, so überlagern sich die bauaufsichtliche Mindestanforderung des § 17 und die speziell für Arbeitsstätten geltenden Anforderungen. Gesonderte Regelungen für Orchestergraben und Regieräume sind daher entbehrlich.
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