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In Kraft seit: 05.01.2017
(1) 1In Versammlungsstätten muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein. 2Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucherinnen und Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.
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Erläuterungen
Die Forderung nach Toilettenräumen in Absatz 1 stammt ursprünglich aus der Gaststättenbauverordnung (§ 22) und ist aufgrund des großen Personenkreises aus hygienischen Gründen zwingend erforderlich. Sie konkretisiert die grundsätzlichen Anforderungen des § 43 Absatz 1 BauO NRW 2018. Die bis 2016 geltenden Anforderungen an die Ausstattung von Versammlungsstätten mit Toilettenräumen gingen von baulichen Anlagen und von einer gleichzeitigen Toilettennutzung aus (zum Beispiel von der Nutzung in einem Sportstadion während der Halbzeitpause). Diese Annahmen treffen jedoch bei vielen Versammlungsstätten nicht zu. Bis dato sollten die Regelungen des § 12 Absatz 1 Satz 4 und 5 SBauVO a. F. eine flexible Handhabung nach der Art der Veranstaltung und insbesondere bei temporären Versammlungsstätten im Freien ermöglichen. Um diese Flexibilität zu erreichen und die Regelung praxisgerecht zu gestalten, wurde die bis 2016 geltende Regelung durch die funktionale Anforderung ersetzt, dass in Versammlungsstätten eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein muss. Der unbestimmte Rechtsbegriff „ausreichende Anzahl“ wird durch die allgemein anerkannten Regeln der Technik konkretisiert. Als allgemein anerkannte Regel der Technik für die Ausstattung von Versammlungsstätten mit Toilettenräumen kann zum Beispiel die VDI 6000 Blatt 3 angesehen werden. Die Anwendung dieser technischen Regel erlaubt anders als die bisherige Regelung eine Berücksichtigung der Gleichzeitigkeit der Nutzung, der Zusammensetzung der Besuchergruppe sowie der Art der Veranstaltung. Aus diesen Gründen sind auch nicht mehr getrennte Toilettenräume für Damen und Herren vorgeschrieben.
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