| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019 (1) 1Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. 2Satz 1 gilt auch für veränderbare Einbauten. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden: |
In Kraft seit: 15.11.2019 (1) 1Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. 2Satz 1 gilt auch für veränderbare Einbauten. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden: |
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1. für die den Besucherinnen und Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen, |
1. für die den Besucherinnen und Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen, |
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2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder |
2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davorliegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder |
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3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen. |
3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davorliegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) 1Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. 2Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird. 3Der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) 1Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe. 2Bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m, bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. 3Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (4) Abschrankungen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (6) 1Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucherinnen und Besucher durch die Darbietung oder den Betrieb des Spielfeldes, der Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. 2Für Darbietungen und für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über den Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend. |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, so muss der Innenbereich ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können. |