| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (1) 1Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 30 m sein. 2Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. 3Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten wer-den. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (2) 1Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. 2Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben. 3In Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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Gültig von 05.01.2017 bis 14.11.2019 (4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei |
In Kraft seit: 15.11.2019 (4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (5) 1Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. 2Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen. 3Sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. 4Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. 5Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3 m betragen. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 05.01.2017 (6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen. |
Erläuterungen Tabelle 1
| Personenanzahl | Erforderliche Rettungswegbreite in | |
| Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen (Nummer 1) | andere Versammlungsstätten (Nummer 2) | |
| Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind, müssen nach § 6 Absatz 5 Satz 1 jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss nach § 7 Absatz 4 Satz 3 mindestens 1,20 m betragen. Bei allen nicht mit * gekennzeichneten Rettungswegbreiten ist die Mindestbreite jeweils so auf alle Rettungswege zu verteilen, dass die Rettungswege möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegen und kein Rettungsweg eine Breite von weniger als 1,20 m hat. | ||
| 201 | nicht im Anwendungsbereich | 201/200 x 1,20 m = 1,21 m -> 2 x 1,20 m = 2,40 m* |
| 300 | nicht im Anwendungsbereich | 300/200 x 1,20 m = 1,80 m -> 2 x 1,20 m = 2,40 m* |
| 400 | nicht im Anwendungsbereich | 400/200 x 1,20 m = 2,40 m |
| 500 | nicht im Anwendungsbereich | 500/200 x 1,20 m = 3,00 m |
| 600 | nicht im Anwendungsbereich | 600/200 x 1,20 m = 3,60 m |
| 700 | nicht im Anwendungsbereich | 700/200 x 1,20 m = 4,20 m |
| 800 | nicht im Anwendungsbereich | 800/200 x 1,20 m = 4,80 m |
| 900 | nicht im Anwendungsbereich | 900/200 x 1,20 m = 5,40 m |
| 1 000 | nicht im Anwendungsbereich | 1 000/200 x 1,20 m = 6,00 m |
| 1 001 | 1 001/600 x 1,20 m = 2,01 m -> 2 x 1,20 m = 2,40 m* | 1 001/200 x 1,20 m = 6,01 m |
| 1 100 | 1 100/600 x 1,20 m = 2,20 m -> 2 x 1,20 m = 2,40 m* | 1 100/200 x 1,20 m = 6,60 m |
| Personenanzahl | Erforderliche Rettungswegbreite in | |
| Versammlungsstätten im Freien, Sportstadien und Freisportanlagen (Nummer 1) | geschlossenen Versammlungsstätten | |
| Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume, die für mehr als 100 Besucher bestimmt sind, müssen nach § 6 Absatz 5 Satz 1 jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss nach § 7 Absatz 4 Satz 3 mindestens 1,20 m betragen. Bei allen nicht mit * gekennzeichneten Rettungswegbreiten ist die Mindestbreite jeweils so auf alle Rettungswege zu verteilen, dass die Rettungswege möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegen und kein Rettungsweg eine Breite von weniger als 1,20 m hat. | ||
| 1 200 | 1 200/600 x 1,20 m = 2,40 m | 1 200/200 x 1,20 m = 7,20 m |
| 1 300 | 1 300/600 x 1,20 m = 2,60 m | 1 300/200 x 1,20 m = 7,80 m |
| 1 400 | 1 400/600 x 1,20 m = 2,80 m | 1 400/200 x 1,20 m = 8,40 m |
| 1 500 | 1 500/600 x 1,20 m = 3,00 m | 1 500/200 x 1,20 m = 9,00 m |
| 1 600 | 1 600/600 x 1,20 m = 3,20 m | 1 600/200 x 1,20 m = 9,60 m |
| 1 700 | 1 700/600 x 1,20 m = 3,40 m | 1 700/200 x 1,20 m = 10,20 m |
| 1 800 | 1 800/600 x 1,20 m = 3,60 m | 1 800/200 x 1,20 m = 10,80 m |
| 1 900 | 1 900/600 x 1,20 m = 3,80 m | 1 900/200 x 1,20 m = 11,40 m |
| 2 000 | 2 000/600 x 1,20 m = 4,00 m | 2 000/200 x 1,20 m = 12,00 m |